Herrschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Herrschaft (lateinisch dominium), vom hohen Mittelalter bis 1848 die aus dem Besitz von Grund und Boden abgeleitete Befugnis, von den Bewohnern des Besitzsprengeis finanzielle und persönliche Leistungen zu verlangen. Im [[Heiliges Römisches Reich | Heiligen Römischen Reich]] unterschied man zwischen der Reichsherrschaft (die dem gewählten Reichsoberhaupt zustand), der Landesherrschaft (die den vom Reichsoberhaupt belehnten weltlichen und geistlichen Fürsten zukam) und der [[Grundherrschaft]] im weiteren und engeren Sinn (die auf Schenkung oder Verleihung durch den Landesfürsten beruhte). Im engeren Sinn wurde der Ausdruck Herrschaft für die Grundherrschaft im weiteren Sinn verwendet. Diese Abstufungen galten nach dem Ende des Heiligen Römischen Reichs (1806) im [[Kaisertum]] Österreich bis 1848.
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Herrschaft ([[latein]]isch dominium) bedeutete vom hohen [[Mittelalter]] bis [[Revolution 1848|1848]] die aus dem Besitz von Grund und Boden abgeleitete Befugnis, von den Bewohnern des Besitzsprengels finanzielle und persönliche Leistungen verlangen zu dürfen. Im [[Heiliges Römisches Reich | Heiligen Römischen Reich]] unterschied man zwischen mehreren Formen bzw. Stufen von Herrschaft:
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Im engeren Sinn wurde der Ausdruck Herrschaft für die Grundherrschaft im weiteren Sinn verwendet. Diese Abstufungen galten nach dem Ende des Heiligen Römischen Reichs (1806) im Kaisertum Österreich bis 1848.
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===Konkrete Begriffsverwendung===
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Im Folgenden finden sich die im heutigen Wiener Stadtgebiet fassbaren Herrschaftseinheiten aufgelistet. Die übergeordneten Grundherrschaften unterscheiden sich von den Herrschaften insofern, als Grundherrschaften ein aus mehreren Herrschaften zusammengesetzter Komplex sein können, wie zum Beispiel im Falle der [[Schottenstift (Grundherrschaft)|Schottenstifts]], das unter anderem Grundherr der Herrschaften [[St. Ulrich (Vorstadt)|St. Ulrich]], [[Neubau (Vorstadt)|Neubau]], [[Schottenfeld (Vorstadt)|Schottenfeld]] und [[Breitenfeld (Vorstadt)|Breitenfeld]] war. Das Wesen der (Grund-)Herrschaft an und für sich wird unter dem Lemma [[Grundherrschaft]] beschrieben.
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Siehe auch:
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*[[Grundherrschaft]]
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*[[Grundherren]]
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*[[Grundherrschaft (Wien)]]
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*[[Grundobrigkeit]]
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*[[Ortsobrigkeit]]
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*[[Grenzsteine]]
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*[[Auflösung der Grundherrschaft (1848)]]

Aktuelle Version vom 31. August 2023, 09:38 Uhr

Grenzverlauf zwischen der Herrschaft Oberdöbling (im Norden) und dem Magistrat mit den Vorstadtgründen Thury, Himmelpfortgrund und Lichtental (im Süden) bei der Nußdorfer Linie 1837.
Daten zum Eintrag
Datum von
Datum bis 1848
Objektbezug Auflösung der Grundherrschaft (1848), Grundherrschaft, Mittelalter, Frühe Neuzeit, Langes 19. Jahrhundert, Revolution 1848
Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
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Letzte Änderung am 31.08.2023 durch WIEN1.lanm08uns
Bildname Herrschaft.jpg
Bildunterschrift Grenzverlauf zwischen der Herrschaft Oberdöbling (im Norden) und dem Magistrat mit den Vorstadtgründen Thury, Himmelpfortgrund und Lichtental (im Süden) bei der Nußdorfer Linie 1837.

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Herrschaft (lateinisch dominium) bedeutete vom hohen Mittelalter bis 1848 die aus dem Besitz von Grund und Boden abgeleitete Befugnis, von den Bewohnern des Besitzsprengels finanzielle und persönliche Leistungen verlangen zu dürfen. Im Heiligen Römischen Reich unterschied man zwischen mehreren Formen bzw. Stufen von Herrschaft:

  • Reichsherrschaft: Sie stand dem gewählten Reichsoberhaupt zu.
  • Landesherrschaft: Sie kam den vom Reichsoberhaupt belehnten weltlichen und geistlichen Fürsten zu.
  • Grundherrschaft im weiteren und engeren Sinn: Sie beruhte auf Schenkung oder Verleihung durch den Landesfürsten.

Im engeren Sinn wurde der Ausdruck Herrschaft für die Grundherrschaft im weiteren Sinn verwendet. Diese Abstufungen galten nach dem Ende des Heiligen Römischen Reichs (1806) im Kaisertum Österreich bis 1848.

Konkrete Begriffsverwendung

Im Folgenden finden sich die im heutigen Wiener Stadtgebiet fassbaren Herrschaftseinheiten aufgelistet. Die übergeordneten Grundherrschaften unterscheiden sich von den Herrschaften insofern, als Grundherrschaften ein aus mehreren Herrschaften zusammengesetzter Komplex sein können, wie zum Beispiel im Falle der Schottenstifts, das unter anderem Grundherr der Herrschaften St. Ulrich, Neubau, Schottenfeld und Breitenfeld war. Das Wesen der (Grund-)Herrschaft an und für sich wird unter dem Lemma Grundherrschaft beschrieben.



Siehe auch: