Patent

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Patent Karls VI. vom 20. Juni 1722, dass Handwerksgesellen Kritik an ihren Meistern den verantwortlichen Obrigkeiten vortragen, aber deshalb nicht aufmüpfig werden sollen.
Daten zum Begriff
Art des Begriffs Quellenkunde
Andere Bezeichnung
Frühere Bezeichnung
Nachweisbar von 1500
Nachweisbar bis 1918
Objektbezug Amtsdruckschrift, Patent- und Normaliensammlung, Frühe Neuzeit, Langes 19. Jahrhundert
Quelle
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Letzte Änderung am 29.04.2024 durch WIEN1.lanm08swa
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Bildunterschrift Patent Karls VI. vom 20. Juni 1722, dass Handwerksgesellen Kritik an ihren Meistern den verantwortlichen Obrigkeiten vortragen, aber deshalb nicht aufmüpfig werden sollen.

Patente (lat. litterae patentes, behördliche (landesherrliche, bischöfliche) gesiegelte, aber nicht verschlossene Briefe; von lat. patēns, offen) bezeichnen spätestens seit dem 17. Jahrhundert im Namen des Herrschers erlassene und im Wir-Stil formulierte, normative Texte, die sich in der Regel an alle Untertanen richten und im Einzelfall auf eine bestimmte Region der Monarchie begrenzt sein können.

Neben dem Portal der Peterskirche ist eine Anschlagtafel zu sehen, die wahrscheinlich auch zum Aushang von Patenten verwendet wurde. Auschnitt aus einer Ansicht der Peterskirche, 1779
Die Bestätigung des Niederlagsrechts Maximilians I. ist das älteste, gedruckte Patent in den Sammlungen des Wiener Stadt- und Landesarchivs, 1512

Schon im Mittelalter waren die "litterae patentes", also ge- aber nicht versiegelte Urkunden, neben den Papsturkunden die häufigste Urkundenform. In der Frühen Neuzeit entstand aus dem mittelalterlichen Urkundenformluar entlehnt eine neue Form der Kundmachung und Veröffentlichung vornehmlich gesetzesähnlicher Schriftstücke. Diese firmierten unter Begriffen, wie Mandat, Ausschreiben, Reskript, Zirkular(-befehl) oder auch Patent in der Regel als Einblattdrucke. Der Terminus Patent dient auch als Sammelbegriff und ist weniger zeitgenössischer Natur.[1] Umfangreichere Gesetze wurden unter dem Begriff "Ordnung" (beispielsweise "Polizei-Ordnung") in Libellform herausgeben. In der Zeit des Absolutismus wurden auch üppigere Ausfertigungen gebunden und nicht mehr zum öffentlichen Anschlag gedruckt. Die Bezeichnung "Gesetz" fand in der Regel nur Anwendung, wenn, wie in den Jahren 1848 und 1849, eine Volksvertretung am Gesetzgebungsprozess beteiligt war.[2] In Deutschland ist für Patente eher der Begriff "Edikt" gebräuchlich, während im absolutistischen Frankreich in der Regel der Begriff "ordonnance" für diese Schriftgutgattung fungierte.[3]

Der Begriff Patent kommt auch in anderen Fällen zur Anwendung, wie etwa bei der Erhebung in einen Adels- oder Offiziersrang oder zum Schutz von Erfindungen.[4]

Ein Band der Patent- und Normaliensammlung der Stadt Wien, Anfang 19. Jahrhundert

1704 erschienen die ersten beiden Bände des Codex Austriacus, die zahlreiche Texte von Patenten enthielten. Diese Zusammenstellung von normativen Texten stand in einer Tradition von Patent- und Normaliensammlungen, die sowohl von Privatpersonen als auch Behörden und Ämtern gepflogen wurde. Bei letztgenannten diente dies der Dokumentation und Verbesserung der behördeninternen Kommunikationen.

Unterschiedliche Begriffsauffassungen

Der Begriff Patent im eigentlich Sinne ist schwer fassbar. Sowohl Zeitgenossen, als auch die aktuellere Forschung assoziieren den Terminus mit verschiedenen Formen und Funktionen.

Joseph von Sonnenfels, "Über den Geschäftsstyl", 1820

Zirkular unter Joseph II., welches den sogenannten Stilbruch in der österreichischen Verwaltung einläutete, 23. Jänner 1782

Mit Joseph von Sonnenfels erfuhr die österreichische Verwaltung unter Joseph II. eine umfassende Reform, deren Umsetzung und Folgen in der Literatur auch als sogenannter "Stilbruch" bezeichnet wird. Die Ergebnisse bzw. Vorstellungen dieser Reform hielt von Sonnenfels, teilweise auf vormalige Ist-Zustände gestützt, in seinem Werk "Über den Geschäftsstyl" fest.[5]

Darinnen werden Gesetzestexte unter anderem in Generalien und Patente unterschieden. Letztere werden nur im Namen des Regenten und zumeist für alle, im Einzelfall für mehrere ausgewählte, Länder erlassen. Auch Landesregierungen können Patente im Namen des Herrschers herausgeben. Grundlegend sei der Terminus Patent mit Gesetz gleichbedeutend und eine Form, wie sich Regierungsstellen an die Untertanen in öffentlichen Angelegenheiten wenden konnten. Generalien hingegen seien gedruckte Einzelgesetze, die für die gesamte Monarchie gelten. Dieser Begriff sollte nach Sonnenfels jedoch nur ein Begriff der Registratur bleiben.[6]

Johann Ludwig Ehrenreich von Barth-Barthenheim, "Das Ganze der österreichischen politischen Administration", 1838

Johann Baptist Ludwig von Barth-Barthenheim war im österreichischen Staatsdienst tätig und veröffentlichte zahlreiche staatswissenschaftliche Schriften. In seinem Werk "Das Ganze der österreichischen politischen Administration" bezeichnet er Patente als eine spezifische Kundmachungsform allgemeiner Gesetze, an deren Ausfertigung der jeweilige Herrscher beteiligt war. Die eigentliche Kundmachung besorgte die Hofkanzlei.[7]

Franz von Krones, "Die landesfürstlichen und landschaftlichen Patente der Herrscherzeit Maximilian's I. und Ferdinand's I. (1493-1564)", 1882

Franz von Krones betätigte sich nach Abschluss des ersten Lehrgangs des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung (IOeG) 1854 als Historiker. In zwei Aufsätzen im Periodikum "Beiträge zur Kunde steiermärkischer Geschichtsquellen" 1882 und 1883 beschäftigte er sich mit Patenten der Kaiser Maximilian I. und Ferdinand I. Von Krones stellte in seiner Arbeit fest, dass der Begriff Patent erst ab dem 16. Jahrhundert im Raum der Habsburgermonarchie aufzutreten scheint und alle landesfürstlichen, landschaftlichen und landständischen Verordnungen und Kundmachungen bezeichnet. Dabei sieht er Patent synonym zu (General-)Mandat, General und Ordnung sowie im weiteren Sinne auch mit Kurrende, Dekret, Edikt und Reskript.[8]

Von Krones unterteilt die Patente einerseits vom Aussteller her in landesfürstliche Patente (Kabinettserlass) sowie Regierungs- und Kammerpatente der verschiedenen Länder. Inhaltlich gliedert er die Patente in folgende Kategorien: "Aufgebot" (Kriegsführung, Landesverteidigung, etc.), Bergwerksatzungen, Gerichtswesen, Gewerbe, Handel, Jagd und Fischerei, Judensatzungen, Lehenswesen, Münze, politische Maßregelungen oder Kundmachungen, politisch-administrative Verordnungen oder Satzungen im Allgemeinen sowie Polizeiordnungen, Religionen und Glaubensfragen, Sicherheitsmaßregeln, Steuer, Studienwesen und Waldordnungen.[9]

Heinrich Otto Meisner, "Archivalienkunde vom 16. Jahrhundert bis 1918", 1969

Heinrich Otto Meiser war Langezeit Archivar in Berlin und Brandenburg sowie Dozent für Archivwissenschaft in Berlin und Potsdam. Er gilt als einer der Begründer der neuzeitlichen Aktenkunde. Seine Aktenlehre und später erweiterte Archivalienkunde basiert vornehmlich auf der preußischen Verwaltung und verwendet den Begriff Patent nur im Sinn der großen Gruppe offener Schreiben, wobei Meisner landesherrliche Äußerungen über das Ständewesen sowie Offiziers- und Erfinderpatente herausstellt. In Deutschland waren für normative Texte eher die Begriffe Edikt und Reskript gebräuchlich, die als Verwaltungs- und Regierungsakte aufgeführt werden.[10]

Karl Fischer, "Studien über die landesfürstlichen Patente Ferdinands I. in den Beständen des Hofkammerarchivs und des Niederösterreichischen Landesarchivs", 1983

Karl Fischer arbeitete nach Abschluss seiner Ausbildung am Institut für Österreichische Geschichtsforschung (IOeG) von 1984 bis 2014 als Archivar und später stellvertretender Direktor am Wiener Stadt- und Landesarchiv. Seine Staatsprüfungsarbeit am IOeG verfasste er 1983 zu den landesfürstlichen Patenten Ferdinands I. im Hofkammerarchiv und im Niederösterreichischen Landesarchiv. In der Arbeit versucht sich Fischer auch an einer Begriffsbestimmung des Terminus Patent, ausgehend von den mittelalterlichen Urkundenformen. Dabei stützt er sich vornehmlich auf die oben stehenden Ausführungen von Krones'. Fischer sieht dabei das Patent, auch in Verbindung zu Generale, Mandat und Edikt, eher als eine Form der Versendungsart der Urkunde. Jedoch seien die drei Begriffe weder synonym, noch aber bezeichnen sie verschiedene Formen.[11] Fischer tendierte dazu, anstelle von Patent, den treffenderen Ausdruck "Generalmandat" zu verwenden. Fischer gliedert den Inhalt landesfürstlicher Patente ähnlich der Systematik von Krones' in: Lehensangelegenheiten, Gerichtsangelegenheiten, Münzwesen, Abgabewesen, Kriegswesen, Sicherung des Landfriedens, Zigeuner, Juden, Religion und Klerus, Universität und Schule, Polizei- und Sanitätsvorschriften sowie Wirtschaftsbestimmungen.

Michael Hochedlinger, "Aktenkunde: Urkunden- und Aktenlehre der Neuzeit", 2009

Michael Hochedlinger schuf mit seiner 2009 erschienen Aktenkunde ein neues Standardwerk für die frühneuzeitliche Urkundenlehre; vornehmlich für den Raum der Habsburgermonarchie. Auch er konstatiert für wichtige Gesetzestexte bis ins 17. Jahrhundert eine begriffliche Vielfalt, wie Generale, Generalbrief, offener Gebotsbrief oder auch (General-)Mandat. Ab dem konstitutionellen Zeitalter firmierte vornehmlich Patent als Bezeichnung für normative Verlautbarungen bzw. im Gesetzesrang stehende Regeltexte, die meistens vom Herrscher ausgestellt wurden. Auch später noch diente der Begriff gerade für Sonderformen von Verlautbarungen, wie beim Februarpatent 1861.[12] Patente sind derweil Schriftstücke der Überordnung und im Wir-Stil verfasst.

Verschiedene Erscheinungsformen von Patenten und Ordnungen

Funktion, Inhalt und Kundmachung

Gedenkblatt auf das Toleranzpatent Kaiser Josephs II., 1781
Das Singertor des Stephansdoms mit an der Kirchentür angeschlagener Nachricht. Ausschnitt aus einem Gemälde von Leopold Ernst, 1841

Patente dienten dem Herrscher und im Namen desselben auch den Landesregierungen zur Verlautbarung von Gesetzestexten auf dem Gebiet der Habsburgermonarchie. Im Spätabsolutismus bezeichnete der Begriff dann vornehmlich nur noch die feierliche Form solcher Schriftstücke, wie Kundmachungspatente (beispielsweise Februarpatent).[13] Formuliert im Wir-Stil orientierten sich Patente sehr stark am Aufbau und dem Aussehen mittelalterlicher Herrscherurkunden. Sowohl handschriftliche als auch später gedruckte Exemplare tragen oft eine auffällige gestaltete W-Initiale für das am Anfang stehende Wir und folgen mit einer "intitulatio", meistens ein mittlerer Titel, "salutatio", "publicatio", "narratio", "dispositio", "sanctio" oder einer Befehlseinschärfung sowie einer abschließenden großen Datierung vereinfacht dem klassischen Urkundenformular. Die "intitulatio" und "salutatio" sind in der Regel mit einer "inscriptio", also einer allgemeinen Aufführung des Adressatenkreises, verbunden. Eine "invocatio" und "corrobatio" finden sich nie.[14] Auch gedruckte Patente, die oft auf handschriftlichen Originalen basieren, geben die Bestandteile des Schlussprotokolls mit einem "LS" anstelle des Siegels und einer gedruckten Unterschrift wieder. Mit den Reformen der Verwaltung unter Joseph II. und der Vereinfachung der offiziellen Schreiben, fielen die "salutatio" und die "publicatio" weg. Insgesamt wurde auch der Wortlaut und die grafische Ausgestaltung, wie horror vacui, der Patente vereinfacht.[15]

Einzelelemente von Patenten

Im Wiener Diarium 1724 veröffentlichtes Patent Karls VI. zur Verbesserung der Straßen.

Die Verteilung und Kundmachung der Patente war durch einige Gesetze, wie dem "Tractatus de juribus incorporalibus" geregelt, da Gesetzestexte üblicherweise erst nach ihrer Kundmachung Gültigkeit erlangten (materielles Publikationsprinzip). In der Regel wurden die Patente, neben Zirkularen und allgemeine Kundmachungen durch die Landesbehörden drei Mal in der Wiener Zeitung inseriert und im Amt selber sofort ausgehängt. Die Landesstellen sowie Kreisämter mussten den Druck der Patente für die weitere Verteilung besorgen; die Druckkosten konnten über die Staatskasse abgerechnet werden. Geringe Auflagen wurden handschriftlich hergestellt. In Wien war der Magistrat durch das Fehlen eines Kreisamtes für die Publikation verantwortlich.

Die Kundmachung an unterstehende Stellen erfolgte dann über amtliche Boten (Kreisdragoner, später Kreisboten) oder auch per Post an die nächstgelegen acht bis zehn Dominien und Ortsobrigkeiten. Die allgemeine Form der Kundmachung der Gesetzesinhalte unterschied sich Anfang des 19. Jahrhunderts von der Größe der Ortschaft: In die Haupt- und größeren Städten war der Magistrat für die Anschlagung der Verlautbarungen an den Kirchentüren verantwortlich. In den Landstädten erfolgte die Kundmachung nach dem sonntäglichen Gottesdienst im Rathaus im Beisein des Pfarrers und des Bürgermeisters durch den Stadtsyndikus. Danach wurden die Texte ebenfalls an den Kirchentüren ausgehängt. In Dörfern und kleinen Ortschaften wurden die Texte je nach personeller Besetzung durch den Pfarrer, den Schulmeister oder Ortsrichter, in Anwesenheit einiger Geschworener und Geistlicher verlesen und auch hier anschließend an den Kirchentüren angeschlagen.[16]

Quellen

Literatur

Einzelnachweise

  1. Josef Pauser / Martin Scheutz / Thomas Winkelbauer [Hg.]: Quellenkunde der Habsburgermonarchie (16.–18. Jahrhundert). Ein exemplarisches Handbuch. Wien [u.a.]: Oldenbourg 2004, S. 231)
  2. Michael Hochedlinger: Aktenkunde. Urkunden- und Aktenlehre der Neuzeit. Wien / München: Böhlau / Oldenbourg 2009 (Historische Hilfswissenschaften), S. 177-180
  3. Heinrich Otto Meisner: Archivalienkunde vom 16. Jahrhundert bis 1918. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 1969, S. 300
  4. Michael Hochedlinger: Aktenkunde. Urkunden- und Aktenlehre der Neuzeit. Wien / München: Böhlau / Oldenbourg 2009 (Historische Hilfswissenschaften), S. 187
  5. Gerald Leitziger: Josef von Sonnenfels „Über den Geschäftsstil“. Kontext der Entstehung und Rezeption. Wien: ungedruckte Magisterarbeit 2009
  6. Joseph von Sonnenfels: Über den Geschäftsstyl. Die ersten Grundlinien für angehende österreichische Kanzleybeamte zum Gebrauche der öffentlichen Vorlesungen nebst einem Anhange von Registraturen. Wien: Heubner 1820, S. 58, 249
  7. Johann Ludwig Ehrenreich von Hans Barth-Barthenheim: Das Ganze der österreichischen politischen Administration. Mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns. Wien: Mösle und Braumüller 1838, S. 9
  8. Franz von Krones: Die landesfürstlichen und landschaftlichen Patente der Herrscherzeit Maximilian's I. und Ferdinand's I. (1493-1564), mit besonderer Rücksicht auf die Steiermark, als Quelle der inneren Geschichte. In: Beiträge zur Kunde steiermärkischer Geschichtsquellen 18 (1882), S. 118
  9. Franz von Krones: Die landesfürstlichen und landschaftlichen Patente der Herrscherzeit Maximilian's I. und Ferdinand's I. (1493-1564), mit besonderer Rücksicht auf die Steiermark, als Quelle der inneren Geschichte. In: Beiträge zur Kunde steiermärkischer Geschichtsquellen 18 (1882), S. 124
  10. Heinrich Otto Meisner: Archivalienkunde vom 16. Jahrhundert bis 1918. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 1969, S. 140–146, 316–317
  11. Karl Fischer: Studien über die landesfürstlichen Patente Ferdinands I. in den Beständen des Hofkammerarchivs und des Niederösterreichischen Landesarchivs. Wien: ungedruckte Staatsprüfungsarbeit 1983, S. 17
  12. Michael Hochedlinger: Aktenkunde. Urkunden- und Aktenlehre der Neuzeit. Wien / München: Böhlau / Oldenbourg 2009 (Historische Hilfswissenschaften), S. 179-180
  13. Michael Hochedlinger: Aktenkunde. Urkunden- und Aktenlehre der Neuzeit. Wien / München: Böhlau / Oldenbourg 2009 (Historische Hilfswissenschaften), S. 180
  14. Michael Hochedlinger: Aktenkunde. Urkunden- und Aktenlehre der Neuzeit. Wien / München: Böhlau / Oldenbourg 2009 (Historische Hilfswissenschaften), S. 179)
  15. Joseph von Sonnenfels: Über den Geschäftsstyl. Die ersten Grundlinien für angehende österreichische Kanzleybeamte zum Gebrauche der öffentlichen Vorlesungen nebst einem Anhange von Registraturen. Wien: Heubner 1820, S. 261
  16. Johann Ludwig Ehrenreich von Hans Barth-Barthenheim: Das Ganze der österreichischen politischen Administration. Mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns. Wien: Mösle und Braumüller 1838, S. 10–14