Grundbücher

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Das älteste Wiener Grundbuch, angelegt 1305 vom Bürgerspital
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Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
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Letzte Änderung am 4.05.2020 durch WIEN1.lanm08son
Bildname WStL Grundbuch Buergerspital B6 1.jpg
Bildunterschrift Das älteste Wiener Grundbuch, angelegt 1305 vom Bürgerspital

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Die älteste Form der schriftlichen Evidenzhaltung der zu einer Grundherrschaft gehörigen verbauten und unverbauten Parzellen war das Urbar oder Dienstbuch, das periodisch neu angelegt und jeweils durch Nachträge ergänzt wurde. Darin waren, topografisch geordnet, die einzelnen Parzellen, die Namen der Nutznießer (Besitzer) und die von ihnen zu bestimmten Terminen zu leistenden Grundzinse verzeichnet. Die ältesten in Wien erhaltenen Dienstbücher sind jene des Bürgerspitals (um 1300) und des Schottenstifts (1314, mit Nachträgen bis 1327).

Mittelalterliche Entwicklung

In der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts begann man, parallel zu den Dienstbüchern Grundbücher zu führen, in welchen Übertragungen der Nutznießung (Kauf, Vererbung, Verpfändung) chronologisch mit Angabe des früheren Besitzers, des Diensts und der Eintragungsgebühr sowie mit topografischen Hinweisen verzeichnet wurden.

Reformen Rudolfs IV. und Auswirkungen auf die Grunduchsführung

Die Gemeinde Wien, deren Grundbücher auf einer wesentlich höheren Stufe der Rechtsentwicklung standen, führte aufgrund der Reformen Herzog Rudolfs IV. zunächst Kaufbücher (ab 1367), Satzbücher (ab 1372; von Satz = Hypothek) und Gewerbücher (ab 1373; von Gewere = Nutznießung), ab 1420 nur mehr Gewerbücher, in welche nun auch Käufe eingetragen wurden, und Satzbücher. Von anderen Grundherrschaften in Wien haben sich Grundbücher dieser Art erst ab dem 15. Jahrhundert erhalten. Voraussetzung für die Eintragung ins Grundbuch war der Vorweis einschlägiger Urkunden; im Notfall genügte ein Zeugenbeweis.

Vereinheitlichung

Die Führung von Grundbüchern durch die einzelnen Grundherrschaften erfolgte zunächst in unterschiedlicher Form; vereinheitlicht wurde die Grundbuchsführung erst durch den am 13. März 1679 erlassenen „Tractatus de juribus incorporalibus" (IV. Teil, §§ 9-25); die Grundherren wurden verpflichtet, Grundbücher auf eigene Kosten zu führen, bei jedem Wechsel des Grundstücksbesitzers Eintragungen vorzunehmen und ebenso die Sätze (Lasten) einzutragen. Die Urkunden sollten beim Grundbuchsherrn verwahrt werden (Beginn der Urkundensammlung). Große Grundherrschaften, beispielsweise Stift Klosterneuburg, zerlegten ihren Gesamtbesitz in Verwaltungseinheiten, sogenannten Ämter.

Neues System

Ein Grundbuch besonderer Art war die Landtafel. Nach Aufhebung der Grundherrschaften (7. September 1848) und Ablöse der damit verbundenen Leistungen (bis 1850) ging die Kompetenz zur Grundbuchsführung auf die neugeschaffenen Bezirksgerichte über. Zunächst behielt man die bisherige Form bei - auch die gesonderte Erfassung der bisherigen Landtafel-Güter. Die heute gültige Art der Grundbuchsführung basiert auf dem Allgemeinen Grundbuchsgesetz vom 26. Juni 1871, das am 15. Februar 1872 in Kraft trat, und auf einem Durchführungsgesetz vom 2. Juni 1874. Danach besitzt jedes Objekt innerhalb einer Katastralgemeinde, die in Wien den inneren Bezirken und den 1890 eingemeindeten Ortsgemeinden außerhalb des Gürtels entspricht, eine Grundbuchs-Einlagezahl (EZ), nach welcher das Objekt im Hauptbuch (Teil A: Beschreibung; Teil B: Eigentumsveränderungen; Teil C: Belastungen) gereiht ist; neben dem Hauptbuch besteht eine Urkundensammlung. Am 15. Juli 1927 fielen dem Brand des Justizpalasts alle damals aktuellen Grundbücher für den Wiener Raum sowie die noch immer weitergeführte Niederösterreichische Landtafel zum Opfer; der Besitzstand musste anhand von Urkunden und anderen Quellen rekonstruiert werden.

Umstellung auf EDV

Am 27. November 1980 wurde das Gesetz über die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung beschlossen (Bundesgesetzblatt 550/1980). Die Eingliederung der einstigen landtäflichen Objekte in die allgemeinen Grundbücher der Katastralgemeinden erfolgte erst 1986/1987 im Zuge dieser Automatisierung. Die städtischen Grundbücher bis etwa 1880 befinden sich im Wiener Stadt- und Landesarchiv, die neueren im zuständigen Bezirksgericht. Grundbücher anderer alter Grundherrschaften aus dem Wiener Raum werden teilweise von kirchlichen Archiven (vor allem Schottenstift, Stift Klosterneuburg, Stift Heiligenkreuz, Barnabiten, Deutscher Orden) oder Privatarchiven verwahrt.

Siehe auch:

Quellen

Die Grundbücher im Wiener Stadt- und Landesarchiv sind nach Grundherrschaften geordnet, wobei die Herrschaften 1-32 echte alte Grundherrschaften, die Herrschaften 101-266 neu geschaffene Einheiten darstellen, denen topografische Ordnungsprinzipien zugrunde liegen. Innerhalb der topogafischen Ordnung finden die alten Grundherrschaften aber Berücksichtigung. Das Prinzip, jeder Herrschaft auch innerhalb der topografischen Ordnung eine Nummer zu geben, blieb erhalten.

Literatur

  • Heinrich Demelius: Über die alten Wiener Grundbücher. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien. Band 9. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1951, S. 110 ff.
  • Klaus Lohrmann: Grundbücher. Wien 1986 (Veröffentlichungen des Wiener Stadt- und Landesarchivs, Reihe A: Archivinventar, Serie 1: Stadtarchiv, 2)
  • Archivalien aus acht Jahrhunderten. Ausstellung des Archivs der Stadt Wien. Dezember 1964 - Februar 1965. Wien: Eigenverlag der Museen der Stadt Wien 1965 (Sonderausstellung des Historischen Museums der Stadt Wien, 15), S. 25 f. (Katalognummer Nummer 25, 26)
  • Martin Stürzlinger: Die Wiener Grundbücher der Frühen Neuzeit. Auswertungen einer Datenbank. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien 56 (2000), S. 213 ff.