Redimierung

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Daten zum Begriff
Art des Begriffs Amtssprache
Andere Bezeichnung
Frühere Bezeichnung
Nachweisbar von
Nachweisbar bis 1848
Objektbezug
Quelle
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Letzte Änderung am 13.12.2022 durch WIEN1.lanm08uns

Mit dem Begriff Redimierung (lat. redimere "loskaufen"), auch Reluition genannt, bezeichnete man eine seit der Mitte des 15. Jahrhunderts für den Wiener Raum nachweisbare Praxis, einzelne rustikale Grundstücksparzellen gegen eine bestimmte Ablösesumme, das sogenannte Reluitionsquantum, von einzelnen oder allen herrschaftlichen Lasten zu befreien. Dies konnte mit einer öffentlichen Verwendung der entsprechenden Parzellen, dem Ansehen oder den Verdiensten des Besitzers begründet werden. Es hatte zum einen steuerliche Folgen, da die sogenannten Freihäuser infolgedessen aus dem städtischen Besteuerungsrecht herausfielen. Besonders in der Inneren Stadt gab es viele dominikale Freihäuser geistlicher und adeliger Grundherren. Sie leisteten nur Abgaben an den ständischen Kataster, nicht an die Stadt. Andererseits konnte man sich jedoch ebenso von grundobrigkeitlichen Lasten ‚loskaufen‘, was dazu führte, dass Rustikalgründe in unterschiedlichem Grade redimiert werden konnten.

Folgen der Redimierung

Das Verfahren der Redimierung wurde vergleichsweise oft angewendet, auch wenn es für den Grundherren häufig mit Verlusten verbunden war, da auch nach Zahlung der Ablösesumme oft deren Zinsen im Angesicht von Währungsverfall und Steuererhöhungen nicht ausreichten, die fehlenden Einnahmen zu kompensieren. Das Entbinden einzelner Häuser in der Innenstadt von diesen Abgaben hatte zudem zur Folge, dass die Lasten auf die übrigen grundherrschaftlichen Gebäude umgelegt wurden, was deren Steuerlast unverhältnismäßig in die Höhe trieb. Aus diesem Grund war der Landesfürst (etwa 1552 und 1751) im eigenen Interesse bemüht, durch eine Begrenzung der Zahl steuerfreier Häuser in der Stadt deren Steuerkraft zu stärken.

Zuweilen konnten Realitäten durch die Befreiung von sämtlichen Urbarial- und Steuerlasten ihren Charakter als Rustikalland gänzlich verlieren, ohne damit in Dominikalland umgewandelt zu werden, da es sich ja nicht um Eigenbesitz des Grundherren handelte. Somit entstand ein neuer Typus, der in der klassischen Ausformung des Bodenrechts, das in Dominikal- und Rustikalland unterschied, nicht vorgesehen war. Es handelte sich also im Extremfall um freies Eigentum an Grund und Boden, das frei war von grundherrschaftlichen Lasten.

Literatur

  • Walter Sauer: Grund-Herrschaft in Wien 1700-1848. Wien: Jugend und Volk 1993 (Kommentare zum Historischen Atlas von Wien, 5)