Stadtrat: Unterschied zwischen den Versionen

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Vom 13. Jahrhundert bis 1783 war der [[Innerer Rat|(Innere) Rat]] das lenkende städtische Organ, das gelegentlich auch als Stadtrat bezeichnet wurde. Die [[Magistratsreform]] ersetzte ihn durch ein [[Magistrat]] genanntes Gremium von [[Magistratsräten]], das keine politische Macht besaß.
*[[Innerer Rat]]  
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*[[Ratsbürger]] ([[Erbbürger]])
 
*[[Ratswahlprivileg|Ratswahlprivilegien]]  
 
==Frühe Neuzeit==
 
[[Stadtverfassung]]
 
 
==Liberale und christlichsoziale Ära==
 
==Liberale und christlichsoziale Ära==
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Erst die (liberale) Gemeindeordnung 1890 schuf als Hilfsorgan des Bürgermeisters den Stadtrat (Aufnahme der Tätigkeit am 6. Mai 1891), der von den Christlichsozialen in der Opposition bekämpft, während der Zeit ihrer Mehrheit jedoch beibehalten wurde; im Gegensatz zur Zeit nach dem Ersten Weltkrieg hatten die einzelnen Stadträte keine Ressorts, sondern arbeiteten als Gremium.
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Ein von den Liberalen geschaffenes politisches Kollegium, das von der christlichsozialen Opposition bekämpft, jedoch nach der Machtübernahme der Christlichsozialen von diesen als politisches Instrument ausgebaut wurde und  in dieser Form bis 1920 bestehen blieb. Laut [[Gemeindestatut]] von 1890 bestand der Stadtrat neben dem Bürgermeister und den Vizebürgermeistern aus zunächst 22 Mitgliedern, die vom [[Gemeinderat]] gewählt wurden. Seine Mitglieder verfügten über keine eigenen Ressorts, sondern amtierten und beschlossen als Gremium; die Beschlüsse wurden durch den Magistrat umgesetzt.  
 
Ein von den Liberalen geschaffenes politisches Kollegium, das von der christlichsozialen Opposition bekämpft, jedoch nach der Machtübernahme der Christlichsozialen von diesen als politisches Instrument ausgebaut wurde und  in dieser Form bis 1920 bestehen blieb. Laut [[Gemeindestatut]] von 1890 bestand der Stadtrat neben dem Bürgermeister und den Vizebürgermeistern aus zunächst 22 Mitgliedern, die vom [[Gemeinderat]] gewählt wurden. Seine Mitglieder verfügten über keine eigenen Ressorts, sondern amtierten und beschlossen als Gremium; die Beschlüsse wurden durch den Magistrat umgesetzt.  
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==Erste und Zweite Republik==
 
==Erste und Zweite Republik==
Im dem am 1. Juni 1920 in Kraft getretenem Gemeindestatut wurde das damals aus rund 30 Personen bestehende, für den gesamten Geschäftsbereich zuständige Kollegialorgan (für die Sozialdemokraten ein "aristokratisches" Relikt) abgeschafft und durch den [[Stadtsenat]] sowie das System der ressortverantwortlichen [[Amtsführender Stadtrat|Amtsführenden Stadträte]] ersetzt. Dieses wurde von der Wiener [[Stadtverfassung]] übernommen und ist bis heute ein wesentlicher Pfeiler des politischen Systems in Wien. Die Stadträte müssen nicht dem Gemeinderat angehören, aber zu ihm wählbar sein.
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Im dem am 1. Juni 1920 in Kraft getretenem Gemeindestatut wurde das damals aus rund 30 Personen bestehende, für den gesamten Geschäftsbereich zuständige Kollegialorgan (für die Sozialdemokraten ein "aristokratisches" Relikt) abgeschafft und durch den [[Stadtsenat]] sowie das System der ressortverantwortlichen [[Amtsführender Stadtrat|Amtsführenden Stadträte]] ersetzt. Dieses wurde von der Wiener Stadtverfassung übernommen und ist bis heute ein wesentlicher Pfeiler des politischen Systems in Wien. Die Stadträte müssen nicht dem Gemeinderat angehören, aber zu ihm wählbar sein.
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==
 
* Bernard Hachleitner/Christian Mertens [Hg.]: Wien wird Bundesland. Die Wiener Stadtverfassung und die Trennung von Niederösterreich. Salzburg/Wien: Residenz 2020, S. 11 ff. (Simon), S. 59 ff. (Mertens)
 
* Bernard Hachleitner/Christian Mertens [Hg.]: Wien wird Bundesland. Die Wiener Stadtverfassung und die Trennung von Niederösterreich. Salzburg/Wien: Residenz 2020, S. 11 ff. (Simon), S. 59 ff. (Mertens)
 
* Richard Perger: Die rekonstruierten Wiener Ratslisten 1641 bis 1668. Ein Forschungsbehelf. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien 56 (2000), S. 55 ff.
 
* Richard Perger: Die rekonstruierten Wiener Ratslisten 1641 bis 1668. Ein Forschungsbehelf. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien 56 (2000), S. 55 ff.

Version vom 1. Oktober 2021, 15:30 Uhr

Daten zum Eintrag
Datum von 1890
Datum bis 1920
Objektbezug Mittelalter, Wien wird Bundesland, Frühe Neuzeit
Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
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Letzte Änderung am 1.10.2021 durch WIEN1.lanm08swa

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Mittelalter und Frühe Neuzeit

Vom 13. Jahrhundert bis 1783 war der (Innere) Rat das lenkende städtische Organ, das gelegentlich auch als Stadtrat bezeichnet wurde. Die Magistratsreform ersetzte ihn durch ein Magistrat genanntes Gremium von Magistratsräten, das keine politische Macht besaß.

Liberale und christlichsoziale Ära

Erst die (liberale) Gemeindeordnung 1890 schuf als Hilfsorgan des Bürgermeisters den Stadtrat (Aufnahme der Tätigkeit am 6. Mai 1891), der von den Christlichsozialen in der Opposition bekämpft, während der Zeit ihrer Mehrheit jedoch beibehalten wurde; im Gegensatz zur Zeit nach dem Ersten Weltkrieg hatten die einzelnen Stadträte keine Ressorts, sondern arbeiteten als Gremium.

Ein von den Liberalen geschaffenes politisches Kollegium, das von der christlichsozialen Opposition bekämpft, jedoch nach der Machtübernahme der Christlichsozialen von diesen als politisches Instrument ausgebaut wurde und in dieser Form bis 1920 bestehen blieb. Laut Gemeindestatut von 1890 bestand der Stadtrat neben dem Bürgermeister und den Vizebürgermeistern aus zunächst 22 Mitgliedern, die vom Gemeinderat gewählt wurden. Seine Mitglieder verfügten über keine eigenen Ressorts, sondern amtierten und beschlossen als Gremium; die Beschlüsse wurden durch den Magistrat umgesetzt.

Erste und Zweite Republik

Im dem am 1. Juni 1920 in Kraft getretenem Gemeindestatut wurde das damals aus rund 30 Personen bestehende, für den gesamten Geschäftsbereich zuständige Kollegialorgan (für die Sozialdemokraten ein "aristokratisches" Relikt) abgeschafft und durch den Stadtsenat sowie das System der ressortverantwortlichen Amtsführenden Stadträte ersetzt. Dieses wurde von der Wiener Stadtverfassung übernommen und ist bis heute ein wesentlicher Pfeiler des politischen Systems in Wien. Die Stadträte müssen nicht dem Gemeinderat angehören, aber zu ihm wählbar sein.

Literatur

  • Bernard Hachleitner/Christian Mertens [Hg.]: Wien wird Bundesland. Die Wiener Stadtverfassung und die Trennung von Niederösterreich. Salzburg/Wien: Residenz 2020, S. 11 ff. (Simon), S. 59 ff. (Mertens)
  • Richard Perger: Die rekonstruierten Wiener Ratslisten 1641 bis 1668. Ein Forschungsbehelf. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien 56 (2000), S. 55 ff.