Satz

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Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
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Letzte Änderung am 26.07.2023 durch WIEN1.lanm08uns

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Ältere Bezeichnung für Hypothek, das heißt für die grundbücherlich sichergestellte Belastung einer Liegenschaft (Haus, Grundstück) mit einem Kapital (Geldsumme). Die wichtigsten Arten waren:

1) Sicherstellung eines geliehenen Geldbetrags (Darlehen): Bei Rückzahlung wurde der Satz getilgt; unterblieb jedoch die fristgerechte Rückzahlung, so konnte der Gläubiger die gerichtliche Zuerkennung der Liegenschaft und das Recht zum Verkauf derselben erwirken; der Verkaufserlös war mit der Schuldsumme und den aufgelaufenen Zinsen aufzurechnen.

2) Sicherstellung von Heiratsgut: Die Tilgung beziehungsweise die Auszahlung der Summe bei Ableben eines Ehepartners hing von den Bestimmungen des Ehevertrags und dem Vorhandensein von Erben beziehungsweise Verwandten des/der Verstorbenen ab.

3) Sicherstellung einer fortlaufenden Zahlung (Rente, Gült): Der Liegenschaftseigentümer erhielt ein Kapital gegen die Verpflichtung, einen Prozentsatz davon regelmäßig auf unbestimmte Zeit an eine Person oder Korporation (Stiftung, Bruderschaft und so weiter) zu entrichten und die Liegenschaft mit einem Satz in Höhe des Kapitals zu belasten; Sätze dieser Art konnten abgelöst, auch verkauft und vererbt werden; man nannte die sichergestellten Renten Burgrecht oder Gült. Bei jeder Grundherrschaft in Wien wurden die Sätze in die Grundbücher eingetragen (Grundbuchswesen), und zwar gemeinsam mit den Geweren (Besitzveränderungen durch Kauf oder Erbe) oder separat; in letzterem Fall, beispielsweise bei der Grundherrschaft der Gemeinde Wien oder jener des Schottenstifts, wurden Gewer- und Satzbücher gesondert geführt. Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1811 ist das Wort Satz bereits generell durch Hypothek ersetzt. Seit dem Inkrafttreten des Grundbuchsgesetzes (1872) werden die Belastungen einer Liegenschaft auf Blatt C der jeweiligen Einlagezahl vermerkt.

Das noch gängige Wort "versetzen" (verpfänden), das sich allerdings vorwiegend auf bewegliche Pfandgüter bezieht (Versatzamt; Dorotheum), erinnert an den einstigen Satz.

Literatur

  • Heinrich Klang [Hg.]: Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch. Wien: Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei Band 2 1948-1950
  • Hans Planitz: Deutsches Privatrecht. Wien: Springer 1948 (Rechts- und Staatswissenschaften, 6), S. 93 ff.
  • Felix Czeike: Das "Burgrecht" in Wien im 15. Jahrhundert. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien 10 (1952/1953), S. 115 ff.
  • Heinrich Demelius: Ehegüterrecht der Münzerstraße im 15. Jahrhundert. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien 26 (1970), S. 46 ff.