Burgrecht

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Burgrecht. Der Name knüpft an die Bezeichnung der Stadt als "Burg" an; Burgrecht war ursprünglich das Bodenbesitzrecht in der Stadt. Im 12. Jahrhundert änderte sich die Terminologie; das städtische Besitzrecht wurde seither Grundrecht genannt, der Name Burgrecht hingegen aus dem Bereich des Bodenrechts in jenen des Rentengeschäfts übertragen.

Im 13. und 14. Jahrhundert bezeichnete man als Burgrecht ein Geldgeschäft in Form eines Hypothekardarlehens; es unterschied sich vom normalen "Satz(darlehen)" dadurch, dass die Zinsleistung "ewig" zu erfolgen hatte, das Darlehen demnach weder vom Gläubiger noch vom Schuldner gekündigt werden konnte; allerdings war das Burgrecht durch einen niedrigeren Zinssatz begünstigt (meist nur 12,5%). Besonders die Kirche, die für Messstiftungen und dergleichen auf regelmäßige gesicherte Einkünfte angewiesen war, bediente sich dieser Form der Kapitalanlage, obwohl sich aus dieser nicht enden wollenden Debatten hinsichtlich des kanonischen Zinsverbots ergaben.

Am 28. Juni 1360 ordnete Rudolf IV. die Ablösbarkeit der Burgrechtsrenten durch die einmalige Zahlung eines achtfachen Jahreszinses an; diese Maßnahme war insbesondere deshalb notwendig geworden, weil viele Hausbesitzer sich nach den zahlreichen mittelalterlichen Brandkatastrophen finanziell außerstande sahen, Kredite für den Wiederaufbau ihrer Häuser aufzunehmen, wenn sie durch die "ewige" Zinsleistung weiterhin auch für das verlorene Gut belastet blieben. Seither unterschied sich das Burgrecht nur mehr bezüglich des weiterhin niedrigeren Zinssatzes von den Satzdarlehen.

Literatur

  • Felix Czeike: Das Burgrecht. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien 10 (1952/1953), S. 115 ff.