Innerer Rat: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 10. Januar 2020, 12:20 Uhr

Daten zur Organisation
Art der Organisation Sonstiges„Sonstiges“ befindet sich nicht in der Liste (Anstalt, Behörde, Firma, Institution, Verein, Politische Partei, Unternehmung, Gericht, Fonds, Konfessionelle Verwaltungseinheit, ...) zulässiger Werte für das Attribut „Art der Organisation“.
Datum von 1221 JL
Datum bis
Benannt nach
Prominente Personen
PageID 13201
GND
WikidataID
Objektbezug Mittelalter
Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
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Letzte Änderung am 10.01.2020 durch WIEN1.lanm08son

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Städtisches Leitungsgremium mir wechselner Bezeichnung (abhängig, ob daneben ein erweitertes Gremium (Äußerer Rat) vorhanden war: ab 1221 (erste Erwähnung) „Rat", 1356-1416 meist „Innerer Rat", 1416 bis 1526, "Rat", 1526 bis 1783 „Innerer Rat"

Das jährlich gewählte oberste Gremium der autonomen bürgerlichen Verwaltung Wiens (erstmals erwähnt 1221) hieß anfangs „Rat", 1356-1416 meist „Innerer Rat" und bis 1526 wieder bloß Rat. Es bestand anfangs aus 24, 1278-1526 aus 20 Mitgliedern (dem Bürgermeister, der allerdings erst 1281 erwähnt wird, dem Stadtrichter und 18 Ratsherren); ab 1396 waren sechs der 18 Ratsherrenmandate für Handwerker reserviert. Neben dem (Inneren) Rat ist 1356-1526 ein aus den 150-200 Genannten gebildeter 40-köpfiger Ausschuss nachweisbar, der bis 1416 als Äußerer Rat, dann als Genannte (im engeren Sinn) bezeichnet wurde; außerdem berief der Stadtrichter aus den Genannten die Stadtgerichtsbeisitzer, deren Zahl bis 1526 jedoch nicht schriftlich festgelegt wurde.


Die Stadtordnung vom 12. März 1526, die 1527 in Kraft trat und im wesentlichen bis 1783 in Geltung blieb, sah eine „Stadtregierung" von 1.900 Bürgern vor, von denen 76 als „Äußerer Rat", zwölf als Stadtgerichtsbeisitzer und 12 als Ratsherren des „Inneren Rats" fungieren sollten; zu letzterem gehörten der Bürgermeister (der aus allen drei Gremien gewählt werden konnte, in welchem Fall beim Inneren Rat oder bei den Beisitzern ein Ersatzmann nachrückte) und der Stadtrichter, den der Landesfürst ernannte, sodass der Innere Rat ab 1527 14 Mitglieder (gegenüber vorher 20) hatte. Dies erklärt sich daraus, dass nach dem Stadtrechtsprivileg von 1526 Handwerker von der Wahl in den Inneren Rat ausgeschlossen blieben. Ab 1714 wurde der Innere Rat durch Kooptierung von „Senioren" (Mandatare des Vorjahrs, die nicht neuerlich gewählt wurden) verstärkt, wogegen die Zahl der Beisitzer und des Äußeren Rats unverändert blieb.


Mit dem Dekret Josephs II. von 16. August 1783 (Magistratsreform) verschwanden alle diese Gremien; die Stadt wurde fortan (bis 1848) von einem Bürgermeister, zwei Vizebürgermeistern und drei Senaten (einem politisch-ökonomen, einem zivilgerichtlichen und einem strafgerichtlichen) verwaltet, die in ihrer Gesamtheit „Magistrat" hießen.


Literatur

  • Richard Perger: Beiträge zur Wiener Verfassungs- und Sozialgeschichte im Spät-Mittelalter. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1976/1977 (32/33), S. 11 ff.
  • Richard Perger: Der Wiener Rat von 1519 bis 1526. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1979 (35), S. 135 ff.
  • Peter Csendes [Hg]: Die Rechtsquellen der Stadt Wien (Österreichische Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse: Fontes rerum Austriacarum, 3. Abteilung: Fontes iuris. Wien: Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften 1986)
  • Franz Baltzarek: Das Steueramt der Stadt Wien 1526-1760. In: Verbad der Wissenschaftlichen Gesellschaft Österreichs [Hg]): Dissertationen der Universität Wien 58. 1971