Verfassungsgesetz über Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten

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Das Verfassungsgesetz über Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz) vom 26. Juni 1945 war neben dem Verbotsgesetz eine der gesetzlichen Grundlagen, die nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs in Österreich während der Zeit der Alliierten Besatzung (1945-1955) zur Beseitigung der Nationalsozialismus (Entnazifizierung) erlassen wurden.

Das Gesetz stellte Kriegsverbrechen, Kriegshetzerei, Quälereien und Misshandlungen, Verletzungen der Menschlichkeit und der Menschenwürde, Denunziation und Hochverrat an Österreich unter Strafe. Als Gesetz mit rückwirkender Kraft war es eine Ausnahme in österreichischen Gesetzgebung. Es bestand als Ergänzung zum Strafrecht, so dass Personen damit allein aufgrund ihrer NS-Funktionen verurteilt werden konnten.

Anfangs galt das Gesetz ebenso wie das Verbotsgesetz und das Wirtschaftssäuberungsgesetz jedoch nur in Wien und in der sowjetischen Besatzungszone, da der Alliierte Rat die provisorische österreichische Regierung, die das Gesetz erlassen hatte, noch nicht anerkannt und den Gesetzen noch nicht zugestimmt hatte.

Zur Vollziehung der Entnazifizierungsgesetze wurden sogenannte Volksgerichte, so auch das Wiener Volksgericht, geschaffen.


Literatur

  • Klaus Eisterer: Österreich unter Alliierter Besatzung 1945-1955. In: Österreich im 20. Jahrhundert. Ein Studienbuch in zwei Bänden. Band 2: Vom Zweiten Weltkrieg bis zur Gegenwart. Hg. von Rolf Steininger, Michael Gehler. Wien / Köln / Weimar: Böhlau Verlag 1997, S. 147-216, hier: 169 ff., 175 f.
  • Karl Fischer: Die Vier im Jeep. Die Besatzungszeit in Wien 1945-1955, Wien: Wiener Stadt- und Landesarchiv 1985 (Wiener Geschichtsblätter, Beiheft 1/1985), S. 10.
  • Sonja Niederacher: Die Entwicklung der Entnazifizierungsgesetzgebung. In: Entnazifizierung zwischen politischem Anspruch, Parteienkonkurrenz und Kaltem Krieg. Das Beispiel der SPÖ. Hg. von Maria Mesner. Wien / München: Oldenbourg Verlag 2005, S. 13-36, hier: 16, 30 f.

Weblinks