Stadtverfassung (Rechtsgrundlagen)

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Objektbezug Stadtrecht
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Letzte Änderung am 27.09.2021 durch WIEN1.lanm08swa

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Im Heiligen Römischen Reich und seinen Territorien, darunter auch Österreich, gab es bis ins 18. Jahrhundert keine einheitliche Rechtsordnung, weder im öffentlichen Recht (Verfassung, Verwaltung) noch im Strafrecht und im bürgerlichen Recht (Zivilrecht). Man unterschied territorial zwischen dem Reichsrecht, den in den einzelnen Territorien geltenden Landrechten und den Stadtrechten, die in den Reichsstädtischen und autonomen landesfürstlichen Städten galten. Nur ein Teil dieser Rechtsordnungen war schriftlich festgehalten, im Übrigen galt bloß mündlich überliefertes Gewohnheitsrecht. Die der Stadt Wien von den österreichischen Landesfürsten gewährten Stadtprivilegien (insbesondere jene von 1221, 1296, 1340 und 1526) enthielten eine Reihe öffentlich-, zivil- und strafrechtlicher Bestimmungen, die sich in manchem von dem Ende des 13. Jahrhunderts aufgezeichneten österreichischen Landrecht unterschieden. Eine Ergänzung bot das zwischen 1278 und 1296 als Privatarbeit entstandene Wiener Stadtrechts- oder Weichbildbuch, reichsweit geltende Rechtsregeln entnahm man in Österreich dem Ende des 13. Jahrhunderts verfassten „Schwabenspiegel", einem ebenfalls privaten Werk, dessen Varianten Anfang des 17. Jahrhunderts vereinheitlicht wurden.

Große Bedeutung für die Rechtsentwicklung hatte die Anfang des 16. Jahrhunderts einsetzende Übernahme (Rezeption) des an italienischen Universitäten gelehrten altrömischen Rechts und seine Verschmelzung mit den heimischen Normen zum „gemeinen Recht", dessen Präzision in vielen Begriffen einen Fortschritt bedeutete. Die erste Vereinheitlichung setzte im Strafrecht ein. An die reichsweit gültige „Constitutio criminalis Carolina" (peinliche Halsgerichtsordnung Karls V.) von 1532 schlossen in Österreich unter der Enns (damit auch in Wien) die Landgerichtsordnungen von 12. Jänner 1540 und 30. Dezember 1656 an.

Für alle deutschen Erbländer der Habsburger wurde am 1. Jänner 1770 die „Constitutio criminalis Theresiana" in Kraft gesetzt. Die Kriminalgerichtsordnung Josephs II. wurde am 1. August 1788 gültig, ihr folgte mit Wirkung vom 1. Jänner 1804 das „Strafgesetz" Franz' II. und schließlich am 1. September 1852 das im gesamten Kaisertum Österreich gültige Strafgesetzbuch, das durch die Strafprozeßordnung von 23. Mai 1873 ergänzt wurde und in der Republik Österreich nach 1918 seine Gültigkeit behielt. Der erste Schritt zur Vereinheitlichung des Zivilrechts in der Habsburgermonarchie war der 1753-1766 verfasste dreiteilige Codex Theresianus, dessen erster Teil 1786 in Kraft trat. Dieser - wie auch die übrigen Teile - wurde überarbeitet. Am 1. Juni 1811 wurde das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) verlautbart, das im Wesentlichen noch heute in Österreich gilt. Durch diese Gesetzgebung wurden die straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen des Wiener Stadtrechts, sofern sie davon abwichen, außer Kraft gesetzt. Bezeichnenderweise enthielt die ab 1. November 1783 gültige Magistratsreform nur noch Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Auf diesem Gebiet gab es in Wien eine Weiterentwicklung.