Nobilitation

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Nobilitation. Erhebung von Personen in den Adelsstand. Bereits im 15. Jahrhundert werden Nobilitationen Bürgerlicher vorgenommen, im Verlauf des 17. Jahrhunderts steigt die Verleihung von Adelsbriefen schließlich stark an. Durch eine Eingabe der eigenen Leistungen in zum Beispiel kaiserlichen Ämtern oder diplomatischen Diensten kann jeder, der sich berechtigt glaubt, um einen ritterlichen Adelstitel samt Wappen oder Wappenbesserung bitten. Mit der Nobilitation verbunden ist das Recht, Landgüter zu erwerben und dadurch eine zwar noch nicht rechtliche, aber äußerliche Gleichstellung mit dem ständischen Adel zu erreichen. Die unmittelbaren Rechtsfolgen der Nobilitation sind verhältnismäßig gering: der Geadelte befindet sich gesellschaftlich auf einer Mittelstufe zwischen dem Handelsbürgertum und der städtischen Ritterschaft, gehört aber nach wie vor der bürgerlichen Jurisdiktion an. Erst wenn er ein Landgut erwirbt und beim Ritterstandsgremium um Aufnahme ansucht und auch aufgenommen wird gehört er dem Ritterstand an. Zusätzlich können auch folgende Privilegien mit der Nobilitation verliehen werden:

  • Freisitz (Contraprivileg gegen die Privilegien mancher Dörfer und Städte, dass kein Adel sich ansiedeln dürfe)
  • Exemption von bürgerlichen Ämtern und Steuern
  • Quartierfreiheit
  • Freiheit vor fremden Gerichten, Schutz und Schirm, Salva Guardia: drei ähnliche Rechte, welche dem Inhaber besonderen kaiserlichen Schutz zusichern und ihn und seine Untertanen in Strafsachen allein der obersten kaiserlichen Gerichtsbarkeit unterstellen.
  • Adelsprädikat: zu unterscheiden vom Recht, sich nach seinen Gütern zu nennen.
  • Rotwachsfreiheit: Verwendung von Zinnoberrot als Siegelwachs, das ursprünglich nur dem Herrscher erlaubt war, als besondere Ehre aber dann auch Adeligen erlaubt wurde.

Literatur

  • Johanne Pradel: Die Wiener Ratsbürger im ersten Drittel des 17. Jahrhunderts. Diss. Univ. Wien. Wien 1972, Bd. 1, S. 22 ff.