Erbbürger

Aus Wien Geschichte Wiki
Wechseln zu:Navigation, Suche
Daten zum Eintrag
Datum von
Datum bis
Objektbezug Mittelalter
Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
Export RDF-Export (Resource Description Framework) RDF
Recherche
Letzte Änderung am 10.01.2020 durch WIEN1.lanm08son

Es wurden noch keine Bezeichnungen erfasst!


Erbbürger, abzuleiten von der mittelalterlichen Bezeichnung Erb = Grundbesitz (im Gegensatz zum "fahrenden Gut", das heißt bewegliches Vermögen; vergleiche Stadtrechtsprivileg vom 24. Juli 1340, Artikel 59). Im Österreichischen Landrecht aus dem 13. Jahrhundert (Artikel 41) werden Erbbürger den "sentmäßigen" (das heißt lehensfähigen) Personen gleichgestellt und können demnach mit jenen ritterlichen Bürgern identifiziert werden, die in den Städten Grundherrschaften besaßen (die als landesfürstliche Lehen galten). Im Wiener Stadtrechtsprivileg Rudolfs I. vom 24. Juni 1278 (Artikel 16) werden alle Bürger (nicht nur die ritterlichen) als lehensfähig erklärt. Mit der von Rudolf IV. am 2. August 1360 verfügten Ablösbarkeit der städtischen Grundrechte werden die Vorrechte dieser bürgerlichen Oberschicht beseitigt. Fortan versteht man unter Erbbürger solche Bürger, die ausschließlich oder überwiegend von Einkünften aus Haus- und Grundbesitz leben; ihnen stehen die Kaufleute und Handwerker als weitere Hauptgruppen des Bürgertums gegenüber, wie dies etwa im Ratswahlprivileg vom 24. Februar 1396 deutlich zum Ausdruck kommt. 1408 fordert Herzog Ernst nicht nur von kaufmännischen und handwerklichen Korporationen, sondern auch von den Erbbürgern Berichte über die politischen Unruhen an, denen Bürgermeister Konrad Vorlauf und Genossen zum Opfer fielen. Letztmals kommt das Wort Erbbürger in der Regierungszeit Herzog Albrechts V. (1411-1439) vor, und zuweilen im sogenannten Münzbuch des Albrecht von Ebersdorf (Artikel 43 der Edition von Karajan); dort wird festgehalten, dass der vom Herzog bestellte Wiener Münzmeister nach altem Herkommen ein Erbbürger und kein Kaufmann sein solle; in der Praxis bedeutete dies freilich nur, dass sich ein Münzmeister während seiner Amtszeit jeglicher Handelstätigkeit enthalten sollte (eine Art von Unvereinbarkeit).

Literatur

  • Hans von Voltelini: Die Anfänge der Stadt Wien. Wien [u.a.]: Fromme 1913
  • Lothar Groß: Zur Frage der Wiener Erbbürger. In: Mitteilungen des Vereines für Geschichte der Stadt Wien 1 (1919/1920), S. 27 ff.
  • Friedrich Walter: Beiträge zur älteren Wiener Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. In: Mitteilungen des Vereines für Geschichte der Stadt Wien 5 (1935), 42ff.