Wiener Landtag: Unterschied zwischen den Versionen

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Wiener Landtag. Aufgrund des Trennungsgesetzes vom 29. Dezember 1921 kam es zur Schaffung des Bundeslandes Wien (1. Jänner 1922) und damit zur Installierung eines Wiener Landtags; bereits nach der Bundesverfassung von 1920 war eine eigene Wiener Vertretung geschaffen worden, sodass seither drei Landtage agierten (ein Wiener, ein Niederösterreichischer und ein sogenannter Gemeinsamer Landtag). Der Wiener Landtag hat jeweils so viele Mitglieder wie der [[Gemeinderat]] (in der Zweiten Republik 100) und ist in seiner personellen Zusammensetzung mit diesem ident; die Sitzungen werden jedoch getrennt abgehalten und von eigenen Vorsitzenden präsidiert. Die Legislaturperiode beträgt (analog zum Gemeinderat) fünf Jahre; die Wahlen finden gemeinsam mit den Gemeinderatswahlen statt. Wahlergebnisse: [[Gemeinderatswahlen]].
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Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, in Kraft getreten am 10. November 1920, sah Wien als eigenes Bundesland vor. Der Wiener Gemeinderat trat daher am 10. November 1920 erstmals als Wiener Landtag zusammen und beschloss am gleichen Tag die im Wesentlichen bis heute gültige Wiener Stadtverfassung (siehe: http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgw&datum=1920&size=45&page=9). Sie wurde, von Bürgermeister Jakob Reumann "als Landeshauptmann" beurkundet, am 18. November 1920 als Nr. 1 im neuen Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht und trat statt dem bis dahin geltenden Gemeindestatut sofort in Kraft. Seit damals ist Wien auch Bundesland.
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Die Verfassung hatte offen gelassen, ob bzw. welche Angelegenheiten die beiden neuen Bundesländer Wien und Niederösterreich ohne Wien weiterhin gemeinsam entscheiden würden, und daher neben dem neuen Wiener Landtag und dem Niederösterreichischen Landtag ohne Wiener Abgeordnete auch noch einen Gemeinsamen Landtag vorgesehen. Dieser blieb, da der Wille zu politischen Gemeinsamkeiten fehlte, funktionslos und wurde Ende 1921 aufgelöst.
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Die verfassungsrechtiche Trennung im November 1920 ist nicht mit den eigentumsrechtlichen [[Trennungsgesetze]]n vom 29. Dezember 1921 zu verwechseln, die in der Literatur oft als Gründungsdokument des Landes Wien missinterpretiert wurden. Sie dienten der Eigentumsaufteilung wie nach einer Scheidung.
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Der Wiener Landtag hatte (wie der [[Gemeinderat]]) bis 1923 165 Mandatare, dann 120. Seit 1932 umfasst er 100 Abgeordnete. Er ist in seiner personellen Zusammensetzung mit dem Gemeinderat ident; die Sitzungen werden jedoch getrennt abgehalten und von eigenen Vorsitzenden präsidiert. Die Legislaturperiode beträgt (analog zum Gemeinderat) fünf Jahre; die Wahlen finden gemeinsam mit den Gemeinderatswahlen statt. Wahlergebnisse: [[Gemeinderatswahlen]].
  
 
Siehe: [[Wiener Gemeinderat und Landtag in der Besatzungszeit]]
 
Siehe: [[Wiener Gemeinderat und Landtag in der Besatzungszeit]]

Version vom 17. April 2015, 16:24 Uhr

Wiener Landtagssitzung (1952)
Daten zur Organisation
Art der Organisation Institution
Datum von 1920
Datum bis
Benannt nach
Prominente Personen
PageID 28589
GND
WikidataID
Objektbezug
Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
Export RDF-Export (Resource Description Framework) RDF
Recherche
Letzte Änderung am 17.04.2015 durch DYN.wolfgang j kraus
Bildname Landtag.jpg
Bildunterschrift Wiener Landtagssitzung (1952)

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Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, in Kraft getreten am 10. November 1920, sah Wien als eigenes Bundesland vor. Der Wiener Gemeinderat trat daher am 10. November 1920 erstmals als Wiener Landtag zusammen und beschloss am gleichen Tag die im Wesentlichen bis heute gültige Wiener Stadtverfassung (siehe: http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgw&datum=1920&size=45&page=9). Sie wurde, von Bürgermeister Jakob Reumann "als Landeshauptmann" beurkundet, am 18. November 1920 als Nr. 1 im neuen Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht und trat statt dem bis dahin geltenden Gemeindestatut sofort in Kraft. Seit damals ist Wien auch Bundesland.

Die Verfassung hatte offen gelassen, ob bzw. welche Angelegenheiten die beiden neuen Bundesländer Wien und Niederösterreich ohne Wien weiterhin gemeinsam entscheiden würden, und daher neben dem neuen Wiener Landtag und dem Niederösterreichischen Landtag ohne Wiener Abgeordnete auch noch einen Gemeinsamen Landtag vorgesehen. Dieser blieb, da der Wille zu politischen Gemeinsamkeiten fehlte, funktionslos und wurde Ende 1921 aufgelöst.

Die verfassungsrechtiche Trennung im November 1920 ist nicht mit den eigentumsrechtlichen Trennungsgesetzen vom 29. Dezember 1921 zu verwechseln, die in der Literatur oft als Gründungsdokument des Landes Wien missinterpretiert wurden. Sie dienten der Eigentumsaufteilung wie nach einer Scheidung.

Der Wiener Landtag hatte (wie der Gemeinderat) bis 1923 165 Mandatare, dann 120. Seit 1932 umfasst er 100 Abgeordnete. Er ist in seiner personellen Zusammensetzung mit dem Gemeinderat ident; die Sitzungen werden jedoch getrennt abgehalten und von eigenen Vorsitzenden präsidiert. Die Legislaturperiode beträgt (analog zum Gemeinderat) fünf Jahre; die Wahlen finden gemeinsam mit den Gemeinderatswahlen statt. Wahlergebnisse: Gemeinderatswahlen.

Siehe: Wiener Gemeinderat und Landtag in der Besatzungszeit