Rudolfinum: Unterschied zwischen den Versionen

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Bezeichnung für das von König [[Rudolf I.]] am 24. Juni 1278, kurz vor seinem Sieg über den Böhmenkönig [[Ottokar II.]] in der Schlacht auf dem Marchfeld, der
 
Bezeichnung für das von König [[Rudolf I.]] am 24. Juni 1278, kurz vor seinem Sieg über den Böhmenkönig [[Ottokar II.]] in der Schlacht auf dem Marchfeld, der
 
Stadt Wien verliehene [[Stadtrecht]]. Rudolf hatte seine Herrschaft zu diesem Zeitpunkt bereits konsolidiert und war des umstrittenen babenbergischen Erbes fast sicher. Das Rudolfinum erweiterte die Rechte der Stadt, machte aber Wien - allerdings nur für kurze Zeit - nochmals zu einer königlichen, aber nicht reichsunmittelbaren Stadt. Seinem Rechtsinhalt entsprechend besteht es aus zwei Teilen: das herzogliche „Rudolfinum I" baut auf den Vorläufern von 1221 und 1244 auf, das königliche „Rudolfinum II" auf den Urkunden von 1237 und 1247. Das Rudolfinum ist die erste Gesamtredaktion der mittelalterlichen Stadtrechtstexte Wiens, hat sich jedoch im Original nicht erhalten. Es wurde offenbar nach dem Aufstand der Wiener Bürger von 1288 durch Albrecht I., wie dies zu jener Zeit üblich gewesen ist, vernichtet. Der [[Innerer Rat|Innere Rat]], dem neben seiner bisherigen Funktion auch die oberste bürgerliche Gerichtsbarkeit zukam, setzte sich aus 20 Bürgern zusammen, die von der Bürgergemeinde gewählt wurden. Ein [[Bürgermeister]] scheint zwar im Rudolfinum nicht auf, doch wird bereits wenig später (22. August 1282) in der Person des [[Konrad Poll]] erstmals ein "magister civium" erwähnt. Das aus dem Stadtrecht von 1221 resultierende [[Stapelrecht]] bestätigte Albrecht I. in seiner Eigenschaft als Verweser des Lands in vermindertem Umfang (die Bestimmungen für fremde Kaufleute erschienen ihm zu streng) in einer eigenen Urkunde, dem [[Niederlagsprivileg]] vom 24. Juli 1281.
 
Stadt Wien verliehene [[Stadtrecht]]. Rudolf hatte seine Herrschaft zu diesem Zeitpunkt bereits konsolidiert und war des umstrittenen babenbergischen Erbes fast sicher. Das Rudolfinum erweiterte die Rechte der Stadt, machte aber Wien - allerdings nur für kurze Zeit - nochmals zu einer königlichen, aber nicht reichsunmittelbaren Stadt. Seinem Rechtsinhalt entsprechend besteht es aus zwei Teilen: das herzogliche „Rudolfinum I" baut auf den Vorläufern von 1221 und 1244 auf, das königliche „Rudolfinum II" auf den Urkunden von 1237 und 1247. Das Rudolfinum ist die erste Gesamtredaktion der mittelalterlichen Stadtrechtstexte Wiens, hat sich jedoch im Original nicht erhalten. Es wurde offenbar nach dem Aufstand der Wiener Bürger von 1288 durch Albrecht I., wie dies zu jener Zeit üblich gewesen ist, vernichtet. Der [[Innerer Rat|Innere Rat]], dem neben seiner bisherigen Funktion auch die oberste bürgerliche Gerichtsbarkeit zukam, setzte sich aus 20 Bürgern zusammen, die von der Bürgergemeinde gewählt wurden. Ein [[Bürgermeister]] scheint zwar im Rudolfinum nicht auf, doch wird bereits wenig später (22. August 1282) in der Person des [[Konrad Poll]] erstmals ein "magister civium" erwähnt. Das aus dem Stadtrecht von 1221 resultierende [[Stapelrecht]] bestätigte Albrecht I. in seiner Eigenschaft als Verweser des Lands in vermindertem Umfang (die Bestimmungen für fremde Kaufleute erschienen ihm zu streng) in einer eigenen Urkunde, dem [[Niederlagsprivileg]] vom 24. Juli 1281.

Version vom 10. Januar 2020, 19:28 Uhr

Daten zum Eintrag
Datum von 24. Juni 1278 JL
Datum bis
Objektbezug Mittelalter
Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
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Letzte Änderung am 10.01.2020 durch WIEN1.lanm08son

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Bezeichnung für das von König Rudolf I. am 24. Juni 1278, kurz vor seinem Sieg über den Böhmenkönig Ottokar II. in der Schlacht auf dem Marchfeld, der Stadt Wien verliehene Stadtrecht. Rudolf hatte seine Herrschaft zu diesem Zeitpunkt bereits konsolidiert und war des umstrittenen babenbergischen Erbes fast sicher. Das Rudolfinum erweiterte die Rechte der Stadt, machte aber Wien - allerdings nur für kurze Zeit - nochmals zu einer königlichen, aber nicht reichsunmittelbaren Stadt. Seinem Rechtsinhalt entsprechend besteht es aus zwei Teilen: das herzogliche „Rudolfinum I" baut auf den Vorläufern von 1221 und 1244 auf, das königliche „Rudolfinum II" auf den Urkunden von 1237 und 1247. Das Rudolfinum ist die erste Gesamtredaktion der mittelalterlichen Stadtrechtstexte Wiens, hat sich jedoch im Original nicht erhalten. Es wurde offenbar nach dem Aufstand der Wiener Bürger von 1288 durch Albrecht I., wie dies zu jener Zeit üblich gewesen ist, vernichtet. Der Innere Rat, dem neben seiner bisherigen Funktion auch die oberste bürgerliche Gerichtsbarkeit zukam, setzte sich aus 20 Bürgern zusammen, die von der Bürgergemeinde gewählt wurden. Ein Bürgermeister scheint zwar im Rudolfinum nicht auf, doch wird bereits wenig später (22. August 1282) in der Person des Konrad Poll erstmals ein "magister civium" erwähnt. Das aus dem Stadtrecht von 1221 resultierende Stapelrecht bestätigte Albrecht I. in seiner Eigenschaft als Verweser des Lands in vermindertem Umfang (die Bestimmungen für fremde Kaufleute erschienen ihm zu streng) in einer eigenen Urkunde, dem Niederlagsprivileg vom 24. Juli 1281.