Reichsvolksschulgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 18. Dezember 2019, 11:42 Uhr

Daten zum Eintrag
Datum von 1869
Datum bis 1962
Objektbezug Langes 19. Jahrhundert
Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
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Letzte Änderung am 18.12.2019 durch WIEN1.lanm09lue

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Reichsvolksschulgesetz, schulpolitische Bezeichnung für das Schulgesetz von 1869, das mit zahlreichen Novellen bis 1962 in Kraft blieb. Der Begriff "Reichs..." bezog sich auf Cisleithanien, das kaiserliche Österreich ohne Ungarn. Der Gesetzentwurf wurde vom Unterrichtsministerium unter Minister Leopold Hasner von Artha vorgelegt, von beiden Häusern des Reichsrats beschlossen und von Kaiser Franz Joseph I. sanktioniert, d. h. genehmigt. Das Gesetz trug den Titel Gesetz vom 14. Mai 1869, durch welches die Grundsätze des Unterrichtswesens bezüglich der Volksschulen festgestellt werden.[1]

§ 2 regelte die Unabhängigkeit der Schule von der Kirche und definierte die Schule als öffentliche Anstalt, die der Jugend ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses zugänglich ist; § 3 erweiterte den Kreis der Lehrgegenstände der Volksschule und verteilte den Stoff so, dass jedem Unterrichtsjahr eine Schulstufe entspricht. Der Beginn der Schulpflicht wurde mit dem vollendeten sechsten, das Ende mit dem vollendeten 14. Lebensjahr festgesetzt (§§ 21 ff.); der Heranbildung der Lehrer dienten vierjährige Lehrerbildungsanstalten (§§ 26 ff.). Der Dienst an öffentlichen Schulen war als öffentliches Amt definiert und für alle Staatsbürger gleichermaßen zugänglich (§ 48). Schulorganisation: fünfjährige Volksschule und dreijährige Bürgerschule (Schülerzahl in den Klassen 40-80).

Erheblichen Widerstand gegen das Reichsvolksschulgesetz gab es bei der bäuerlichen Bevölkerung; in Galizien, der Bukowina, Istrien, Görz und Dalmatien blieb die Schulpflicht per Landesgesetz auf sechs Jahre beschränkt. Das zu entrichtende Schulgeld bildete eine Erschwernis bei der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht (1870 von der Gemeinde Wien abgeschafft, 1871-1874 auch in den meisten Kronländern). Die Novelle 1883 sah Schulbesuchserleichterungen vor (de facto eine Reduzierung der Schulpflicht auf sechs Jahre).

Einzelnachweise

Literatur

  • Sigmund Goldberger: Das neue Volksschul-Gesetz samt den in Geltung gebliebenen Bestimmungen des Reichs-Volksschulgesetzes vom 14. Mai 1869. Wien 1883
  • Renate Seebauer: Zur Konzeption der Pflichtschule der Zehn- bis Vierzehnjährigen vom Reichsvolksschulgesetz bis 1945. Mit besonderer Berücksichtigung Wiens. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien 40 (1984)