Ortsobrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit dem Begriff Ortsobrigkeit wird diejenige [[Grundherrschaft|grundherrschaftliche]] Verfügungsgewalt bezeichnet, die sich über den Bereich des untertänigen Hauses, also "außerhalb des Dachtropfens", erstreckte. Diese machte im Wesentlichen "Rechte zur politischen und ökonomischen Kontrolle der Untertanengemeinschaft (Gemeinde), zur Regelung und Steuerung der dörflichen Wirtschaft sowie zur Wahrung der bestehenden Ordnung durch einen herrschaftlichen Justiz- und Sicherheitsapparat" <ref> Walter Sauer: Grund-Herrschaft in Wien 1700-1848. Wien: Jugend und Volk 1993 (Kommentare zum Historischen Atlas von Wien, 5), S. 35 </ref>aus. Zumeist übte in einer Gemeinde der Grundherr mit den meisten Untertanen dort die Ortsobrigkeit aus. Die ortsobrigkeitliche Macht des Grundherrn war umso größer, je geringer der Grad der hoheitlichen Arrondierung in einer Gemeinde war.  
 
Mit dem Begriff Ortsobrigkeit wird diejenige [[Grundherrschaft|grundherrschaftliche]] Verfügungsgewalt bezeichnet, die sich über den Bereich des untertänigen Hauses, also "außerhalb des Dachtropfens", erstreckte. Diese machte im Wesentlichen "Rechte zur politischen und ökonomischen Kontrolle der Untertanengemeinschaft (Gemeinde), zur Regelung und Steuerung der dörflichen Wirtschaft sowie zur Wahrung der bestehenden Ordnung durch einen herrschaftlichen Justiz- und Sicherheitsapparat" <ref> Walter Sauer: Grund-Herrschaft in Wien 1700-1848. Wien: Jugend und Volk 1993 (Kommentare zum Historischen Atlas von Wien, 5), S. 35 </ref>aus. Zumeist übte in einer Gemeinde der Grundherr mit den meisten Untertanen dort die Ortsobrigkeit aus. Die ortsobrigkeitliche Macht des Grundherrn war umso größer, je geringer der Grad der hoheitlichen Arrondierung in einer Gemeinde war.  
 
==Bedeutung der Ortsobrigkeit in Wien==
 
==Bedeutung der Ortsobrigkeit in Wien==
Durch umfassende polizeiliche und justitielle Kompetenzen war die Ortsobrigkeit bis zu den Umverteilungen der [[Grundherrschaft (Josephinismus)|josephinischen Reformen]] auf lokaler ebene der Garant für öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dazu zählte die gesamte soziale Kriminalität, die nicht Sache einer höheren gerichtlichen Instanz, etwa des Landesgerichts, war. Den Richtern der Herrschaft oblag zudem die Aufsicht über Bauangelegenheiten, Infrastruktur, die Feueraufsicht, Überwachung von Fremden und Erwerbslosen und anderes mehr. In politischer Hinsicht reichte der Einfluss der Grundherrschaften am weitesten in der sogenannten "Panthätung", das heißt dem Aufsichtsrecht über die ihnen untertänigen Ortsgemeinden und das Recht, die sogenannten "Banntädinge", also eine Art Gemeindeversammlung, einzuberufen, in denen zunehmend die Mitbestimmung der Gemeinde zugunsten des Empfangs grundherrlicher oder landesfürstlicher Befehle zurücktrat. Die Grundherrschaft verfügte als Ortsobrigkeit auch über das Recht, neue Gemeinden auf [[Dominilkalland]] zu errichten und war für die Finanzangelegenheiten der Gemeinden ebenso wie die Sicherung der Grenzen zuständig.  
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Durch umfassende polizeiliche und justitielle Kompetenzen war die Ortsobrigkeit bis zu den Umverteilungen der [[Grundherrschaft (Josephinismus)|josephinischen Reformen]] auf lokaler ebene der Garant für öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dazu zählte die gesamte soziale Kriminalität, die nicht Sache einer höheren gerichtlichen Instanz, etwa des Landesgerichts, war. Den Richtern der Herrschaft oblag zudem die Aufsicht über Bauangelegenheiten, Infrastruktur, die Feueraufsicht, Überwachung von Fremden und Erwerbslosen und anderes mehr. In politischer Hinsicht reichte der Einfluss der Grundherrschaften am weitesten in der sogenannten "Panthätung", das heißt dem Aufsichtsrecht über die ihnen untertänigen Ortsgemeinden und das Recht, die sogenannten "Banntädinge", also eine Art Gemeindeversammlung, einzuberufen, in denen zunehmend die Mitbestimmung der Gemeinde zugunsten des Empfangs grundherrlicher oder landesfürstlicher Befehle zurücktrat. Die Grundherrschaft verfügte als Ortsobrigkeit auch über das Recht, neue Gemeinden auf [[Dominikalland]] zu errichten und war für die Finanzangelegenheiten der Gemeinden ebenso wie die Sicherung der Grenzen zuständig.  
 
==Literatur==  
 
==Literatur==  
 
Walter Sauer: Grund-Herrschaft in Wien 1700-1848. Wien: Jugend und Volk 1993 (Kommentare zum Historischen Atlas von Wien, 5)
 
Walter Sauer: Grund-Herrschaft in Wien 1700-1848. Wien: Jugend und Volk 1993 (Kommentare zum Historischen Atlas von Wien, 5)
 
== Einzelnachweise ==
 
== Einzelnachweise ==
 
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Version vom 27. November 2019, 12:30 Uhr

Daten zum Eintrag
Datum von
Datum bis 1848
Objektbezug
Quelle
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Letzte Änderung am 27.11.2019 durch DYN.seevetal

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Mit dem Begriff Ortsobrigkeit wird diejenige grundherrschaftliche Verfügungsgewalt bezeichnet, die sich über den Bereich des untertänigen Hauses, also "außerhalb des Dachtropfens", erstreckte. Diese machte im Wesentlichen "Rechte zur politischen und ökonomischen Kontrolle der Untertanengemeinschaft (Gemeinde), zur Regelung und Steuerung der dörflichen Wirtschaft sowie zur Wahrung der bestehenden Ordnung durch einen herrschaftlichen Justiz- und Sicherheitsapparat" [1]aus. Zumeist übte in einer Gemeinde der Grundherr mit den meisten Untertanen dort die Ortsobrigkeit aus. Die ortsobrigkeitliche Macht des Grundherrn war umso größer, je geringer der Grad der hoheitlichen Arrondierung in einer Gemeinde war.

Bedeutung der Ortsobrigkeit in Wien

Durch umfassende polizeiliche und justitielle Kompetenzen war die Ortsobrigkeit bis zu den Umverteilungen der josephinischen Reformen auf lokaler ebene der Garant für öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dazu zählte die gesamte soziale Kriminalität, die nicht Sache einer höheren gerichtlichen Instanz, etwa des Landesgerichts, war. Den Richtern der Herrschaft oblag zudem die Aufsicht über Bauangelegenheiten, Infrastruktur, die Feueraufsicht, Überwachung von Fremden und Erwerbslosen und anderes mehr. In politischer Hinsicht reichte der Einfluss der Grundherrschaften am weitesten in der sogenannten "Panthätung", das heißt dem Aufsichtsrecht über die ihnen untertänigen Ortsgemeinden und das Recht, die sogenannten "Banntädinge", also eine Art Gemeindeversammlung, einzuberufen, in denen zunehmend die Mitbestimmung der Gemeinde zugunsten des Empfangs grundherrlicher oder landesfürstlicher Befehle zurücktrat. Die Grundherrschaft verfügte als Ortsobrigkeit auch über das Recht, neue Gemeinden auf Dominikalland zu errichten und war für die Finanzangelegenheiten der Gemeinden ebenso wie die Sicherung der Grenzen zuständig.

Literatur

Walter Sauer: Grund-Herrschaft in Wien 1700-1848. Wien: Jugend und Volk 1993 (Kommentare zum Historischen Atlas von Wien, 5)

Einzelnachweise

  1. Walter Sauer: Grund-Herrschaft in Wien 1700-1848. Wien: Jugend und Volk 1993 (Kommentare zum Historischen Atlas von Wien, 5), S. 35