Niederösterreichische Landstände

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Niederösterreichische Landstände. Die Entstehung der Niederösterreichischen Landstände hängt mit der Aufteilung der Grundherrschaften im Herzogtum Österreich im Hochmittelalter zusammen. Ein Teil dieser Grundherrschaften blieb im Eigentum der Landesherrschaft und stand dem jeweiligen Landesfürsten zur Nutzung zur Verfügung. Die übrigen Grundherrschaften verlieh (Lehensrecht) oder verschenkte der Landesfürst an Adelige, Bistümer und Klöster; auch die mit der Grundherrschaft verbundenen Gerichts- und Zollrechte wurden entsprechend aufgeteilt. Außerdem erhielten bestimmte landesfürstliche Städte (darunter Wien) und Märkte Gerichts- und Verwaltungsautonomie. Im Lauf des 13. und 14. Jahrhunderts bildeten die Inhaber jener Grundherrschaften, die nicht unmittelbar dem Landesfürsten unterstanden, 4 „Stände" (das heißt politisch-wirtschaftliche Interessengruppen), die in ihrer Gesamtheit als eine Art Landesparlament das politische Gegengewicht zum Landesfürsten bildeten: „Herren" (Hochadel, das heißt Grafen und Freiherren, denen sich die im Land begüterten Bischöfe anschlössen), „Ritter" (niederer Adel, das heißt Ritter und einfache Edle), „Prälaten" (Vorsteher grundbesitzender Klöster) und autonome Städte und Märkte. Diese Gewaltenteilung war vor allem für die Aufbringung der Mittel zur Deckung des Landesbudgets von Bedeutung. Da das Steueraufkommen der landesfürstlichen Herrschaften für die Bedeckung der Ausgaben nicht ausreichte, mußten die Mitglieder der Stände aus dem Steueraufkommen ihrer Grundherrschaften von Fall zu Fall Zuschüsse für das Landesbudget zur Verfügung stellen, deren Höhe auf den vom Landesfürsten einberufenen Landtagen (Vollversammlungen) ausgehandelt wurde. Die Gewaltenteilung hatte auch politisches Gewicht: bei jedem Wechsel in der Person des Landesfürsten wurde die Landesherrschaft des Nachfolgers auf die kraft Belehnung durch das Oberhaupt des Heiligen Römischen Reichs Anwartschaft bestand, erst wirksam, wenn die Stände dem neuen Herrn „gehuldigt" (das heißt Treue gelobt) hatten und dieser sich zur Respektierung der Landesverfassung verpflichtet hatte. Bei längerer Vakanz im Herrscheramt wurde die Landesherrschaft provisorisch von den Ständen ausgeübt (beispielsweise 1458, als nach dem Aussterben der Albertinischen Linie der Habsburger drei Prätendenten der Leopoldinischen Linie acht Monate um die Nachfolge stritten). Im Rahmen des „Landesaufgebots" (Einberufung der Untertanen der einzelnen Grundherrschaften zur Kriegsdienstleistung) kam den Ständen auch eine wichtige militärische Rolle zu. Wortführer der Stände war der vom Landesfürsten ernannte Landmarschall, stets ein Mitglied des Herrenstands; sein Stellvertreter (Landuntermarschall) wurde vom Ritterstand gestellt. Der Landmarschall war auch Vorsitzender des „Landrechts", eines Sondergerichts für alle Rechtsfälle, in die ein Mitglied des Herren- oder Ritterstands verwickelt war; die Beisitzer stellten beide Kurien paritätisch, ein Landschreiber stand der Kanzlei des Landmarschallgerichts vor. Ursprünglich gab es im Herzogtum Österreich nur eine landständische Organisation; im Lauf des 15. Jahrhunderts sonderten sich Herren, Ritter, Prälaten und Städte im Landesteil ob der Enns (dem heutigen Oberösterreich) ab und bildeten eine eigene Korporation unter dem Vorsitz eines Landeshauptmanns. Im ersten Viertel des 16. Jahrhunderts bauten die Landstände Österreichs unter der Enns (dem heutigen Niederösterreich) als Reaktion auf die von Maximilian I. geschaffenen Beamtenkollegien, die im Namen des Herrschers die Regierung führten (Niederösterreichische Landesregierung, Niederösterreichische Kammer), ihre eigene Organisation aus. Ihre Zentrale war das 1513 angekaufte Landhaus (Niederösterreichisches Landhaus), wo nun regelmäßig die Landtage (die bis dahin in verschiedenen Städten abgehalten worden waren) stattfanden. Der Aufstand der Landstände gegen die Zentralbehörden 1519/1520 scheiterte (Wiener Neustädter Blutgericht, 11. August 1522). Die laufenden Geschäfte führte ein aus acht gewählten „Verordneten" (zwei aus jeder Kurie) bestehendes Kollegium. Zur Bemessung des Anteils, mit dem sich jedes Ständemitglied an den auf den Landtagen beschlossenen Zuschüssen für das Landesbudget („Landsteuer") zu beteiligen hatte, gab es ab 1542 die „Gültbücher", in die, getrennt nach Landesvierteln (ob und unter dem Wienerwald, ob und unter dem Manhartsberg) und Kurien, die steuerpflichtigen Erträgnisse („Gülteinlagen") eingetragen wurden; die vorgeschriebenen Steuern flössen dem stand. Obereinnahmer zu, ihr Gesamtaufkommen wurde dem landesfürstlichen Vizedom (Leiter der Finanzverwaltung) überwiesen. Ursprünglich hatte jede stand. Kurie ein Viertel der Landessteuer zu tragen (in der Städtekurie bestritt Wien als weitaus größte Stadt die Hälfte dieses Anteils, brachte somit 1/8 des gesamten Steueraufkommens auf); als sich die Städte wegen ihres wirtschaftlichen Niedergangs außerstande erklärten, weiterhin ¼ der Landessteuer zu übernehmen, ermäßigten die drei anderen Stände diesen Anteil ab 1544 auf ein Fünftel; dafür wurde den Städten die Vertretung im Verordnetenkollegium fortan verwehrt (es bestand nun aus sechs Delegierten). Die Konzentration des landesfürstlichen Behördenapparats und der landständischen Organisation in Wien bewirkte einen starken Zuzug von Adeligen, die da wie dort leitende Funktionen bekleideten, in die Stadt. Viele vormals bürgerliche Häuser wurden von Adeligen aufgekauft; da diese nicht der städtische Steuerhoheit unterworfen waren, minderten sich die Steuereingänge Wiens, weshalb es am 12. Jänner 1522 zu einem Vertrag zwischen der Stadt und den drei anderen Ständen kam, durch den die Zahl der ständischen-Freihäuser begrenzt wurde. Im zweiten und dritten Viertel des 16. Jahrhunderts breitete sich im ganzen Land die Lehre Martin Luthers aus. Die katholisch gebliebenen Landesfürsten erließen zwar Verbote, sahen jedoch zunächst von einer gewaltsamen Rekatholisierung ab, da alle Kräfte für die Abwehr der Türken mobilisiert werden mußten. 1568 wurde den Mitgliedern des Herren- und Ritterstands, auf deren finanzielle Zuschüsse der Landesfürst angewiesen war, die Praktizierung der lutherischen Konfession auf ihren Gütern ausdrücklich zugestanden; für die autonomen Städte galt diese Konzession allerdings nicht (Reformation). Die Krise des Herren- und Ritterstands begann im Zuge der fortschreitenden Rekatholisierung am Ende des 16. Jahrhunderts: beide Stände spalteten sich in eine lutherische und eine katholische Fraktion, die 1608 in Horn ein Schutz- und Trutzbündnis schloß, nur noch Anhänger ihres Bekenntnisses ins Verordnetenkollegium zu entsenden (worauf dieses 1610 zugunsten der Katholiken von sechs auf acht Mandate aufgestockt wurde). Nach dem Regierungsantritt Ferdinands II. (1619) verbündete sich der evangelischer Adel Österreichs mit seinen Glaubensgenossen in Böhmen und Mähren, scheute jedoch (im Gegensatz zu diesem) vor offener Empörung zurück und leistete am 13. Juli 1620 mehrheitlich den Huldigungseid (auch ein Großteil der evangelischen Ständemitglieder); die ihn verweigerten, wurden geächtet, ihre Güter zugunsten des Fiskus konfisziert. 1627 wurde die Zahl der Verordnetenmandate wieder auf sechs vermindert, ab 1629 durften die Stände nur noch Katholiken als neue Mitglieder aufnehmen. Die ständische Organisation wurde im 17. Jahrhundert weiter ausgebaut, ein „Wirtschaftsausschuß" begründet und 1637 das Landmarschallgericht zur obersten Instanz in Kriminalfällen (ausgenommen Hochverrat) erhoben. 1679 erschien als Gemeinschaftswerk von Regierung und Ständen der „Tractatus de Juribus incorporalibus" (Kodifikation der landständischen Verfassung und Rechtsordnung). 1720 billigten die Stände Österreichs unter der Enns die Pragmatischen Sanktion von 1713. Große Veränderungen brachte die Regierungszeit Maria Theresias: ab 1749 konnten sich Gemeinden und Einzelpersonen von der Untertänigkeit freikaufen, 1749-1754 wurden Adel und Geistlichkeit mittels einer Steuerregulierung stärker zur Beitragsleistung herangezogen, 1751 die Freihäuser der Steuerhoheit der Stadt Wien unterstellt, 1753 in den vier Landesvierteln Kreisämter eingerichtet (die namens der Regierung die gerechte Ausübung der grundherrschaftlichen Befugnisse zu kontrollieren hatten), 1758 die landständischen Güter in einer Landtafel erfaßt (Niederösterreichische Landtafel) und 1764 die meisten ständischen Ausschüsse abgeschafft (nur das Verordnetenkollegium blieb bestehen). Noch weiter ging Joseph II.: Er verzichtete auf die Erbhuldigung, berief keine Landtage mehr ein, ließ ab 1781 Lutheraner als Mitglieder der Stände zu, reduzierte 1782 das Verordnetenkollegium auf vier Mandate und gliederte es der Landesregierung ein, vereinte im selben Jahr die Funktionen des Landmarschalls und des Landesregierungschefs und entzog 1784 dem Landmarschallgericht die Kriminalgerichtsbarkeit. Leopold II. nahm 1790 die Erbhuldigung wieder entgegen und stellte die landständischen Verfassung wieder her; Landmarschall und Verordnete wurden von der Regierung getrennt. Nach dem Ausbruch der Revolution am 13. März 1848 blieben die Landstände zunächst bestehen. Sie wählten am 15. März einen provisorischen Ausschuß, der an Reformen mitarbeiten sollte. Am 25. April 1848 wurde der vorläufige Weiterbestand der Stände bis zu einer vom künftigen Reichstag zu beschließenden Änderung proklamiert. Am 31. August 1848 beschloß der Reichstag die Ablösung der Grunduntertänigkeit, am 7. September erging ein entsprechendes kaiserliches Patent. Die am 4. März 1849 proklamierte Verfassung sah die Aufhebung der ständischen Verfassung vor; der Ritterstand hielt am 22. Dezember 1848, der Herrenstand am 26. April 1849 und der Prälatenstand am 26. Juli 1849 seine letzte Sitzung ab. Nur das Verordnetenkollegium und der ständischen Ausschuß (seit dem Rücktritt des letzten Landmarschalls im Sommer 1848 vom ältesten Herrenstandsmitglied präsidiert) blieben noch im Amt. Am 26. Juni 1849 wurden die grundherrschaftlichen Gerichte (Patrimonialgeriehte) aufgehoben und durch staatliche Bezirksgerichte und Bezirkshauptmannschaften ersetzt; die Kreisämter wurden beseitigt. Die am 30. Dezember 1849 verlautbarte Landesverfassung sah vor, daß bis war Wahl und Konstituiening eines neuen Landtags Ständeausschuß und Verardneterabollegium provisorisch die Landesverwaltung besorgen sollten zur Landtagswahl kam es mangels entsprechender Durchführungsgesetze nicht. Am 1. Juli 1850 war die Ablösung der Grunduntertänigkeit abgeschlossen. Am 2. September 1851 wurde entschieden, daß Abgänge im Verordnetenkollegium und Patent vom 31. Dezember 1851 wurde die am 4. März 1849 proklamierte Verfassung außer Kraft gesetzt. Am 1. Februar 1852 beschloß der ständische Ausschuß, bezüglich einer Auflösung der Landesorganisation vorläufig nichts zu unternehmen. Mit kaiserlichem Entschluss vom vom. 21 Februar 1852 wurde der niederösterreichische Statthalter zum Vorsitzenden im ständischen Ausschuß und Verordnetenkollegium bestimmt, der jeweils älteste Herrenstandsverordnete sollte sein Stellvertreter sein. So blieb es bis zum Zusammentritt des gemäß kaiserlichen Patents vom 26. Februar 1861 gewählten Niederösterreichischen Landtags am 6. April 1861 und des von ihm gewöhlten Landesausschusses am 20. April 1861 womit die Funktion des ständischen Gremiums erlosch.

Landmarschälle (Herrenstandsmitglied)

  • Hermann von Landenberg (1282-1306)
  • Dietrich von Pillichsdorf (1306-1326)
  • Ulrich Graf Pfannberg (1330-1354)
  • Hermann von Landenberg (1358-1360)
  • Leutold von Stadeck (1360-1367)
  • Friedrich von Wallsee (1367-1368)
  • Heidenreich von Maissau (1368-1375)
  • Bernhard von Maissau (1375-1377)
  • Heidenreich von Maissau (1378-1380)
  • Rudolf von Wallsee (1384-1397)
  • Ulrich von Dachsberg (1397-1402)
  • Friedrich von Wallsee (1403-1405)
  • Johann Graf Maidburg-Hardegg (1406)
  • Otto von Maissau (1407)
  • Hartneid von Pottendorf (1409-1413)
  • Pilgrim von Puchheim (1417-1422)
  • Johann Graf Schaunberg (1424)
  • Hans von Winden (1425)
  • Hans von Ebersdorf (1427-1433)
  • Johann Gf.

Schaunberg (1437-39), Rüdiger v. Starhemberg (144M6), Bernhard Gf. Schaunberg (1447-59), Georg v. Kuenring (1460-64), Georg v. Pottendorf (1466-72), Michael Gf. Maidburg-Hardegg (1475-83), Christoph v. Liechtenstein (1487-1501), Benesch v. Ebersdorf (1502-09), Wilhelm v. Puchheim (1509-14), Kaspar v. Volkensdorf (1535-22), Christoph v. Puchheim (1522-27), Georg v. Puchheim (1527-32), Wolfgang v. Rogendorf (1532-33), Wilhelm v. Puchheim (1533^1), Christoph v. Eitzing (1542-44), Andreas v. Puchheim (1545-59), Joachim v. Schönkirchen (1560-63), Hans Wilhelm v. Rogendorf (1566-92), Ludwig v. Schönkirchen (1592), Sigmund v. Lamberg (1592- 1606), Georg Bernhard Urschenbeck (1606-20), Seifrid Christoph Breuner (1620-26), Hans Balthasar Hoyos (1626-32), Sigmund Adam Abensperg-Traun (1632-37), Hans Franz Trautson (1637^12), Georg Achaz Gf. Losenstein (1642-51), Ernst Gf. Abensperg-Traun (1651-68), Ferdinand Max Gf. Sprinzenstein (1668-78), Hans Balthasar Gf. Hoyos (1679-81), Franz Max Gf. Mollard (1681-90), Otto Ehrenreich Gf. Abensperg-Traun (1690- 1715), Alois Thomas Gf. Harrach (1715-42), Ferdinand Leopold Gf. Herberstein (1742-44), Friedrich Gervasius Gf. Harrach (1744-45), Ferdinand Gf. Harrach (1745-50), Kar! Ferdinand Gf. Königsegg (1750-53), Johann Wilhelm Fst. Trautson (1753-75), Johann Anton Gf. Pergen (1775-90), Leopold Christoph Gf. Schallenberg (1790- 91), Franz Anton Gf. Khevenhüller-Metsch (1791-98), Ludwig Gf. Cavriani (1798-1802), Karl Gf. Zinzendorf (1802), Franz Gf. Saurau (1803-05), Joachim Egon Landgf. Fürstenberg (1807), Johann Nepomuk Gf. Trauttmansdorff (1808-09), Joseph Carl Gf. Dietrichstein (1811-25), Peter Gf. Goess (1826-46), Albert Gf. Montecuccoli (1847-48), Franz Joseph Gf. Beroldingen (1848-60; Senior des Herrenstands, Stv.), Anton Gf. Pergen (1860-61; Senior des Herrenstands, Stv.). - Landuntermarschälle (Ritterstandsmitgl.): Jörg Utendorfer (1412), Albrecht v. Wolfenreith (1423), Hans Walich (1430), Georg Potenbrunner (1431), Hans Stockhorner v. Starein (1437, 1438), Hans Walich (1442^14), Jörg Dechsner (1451), Wolfgang Oberhaimer (1454), Kaspar Staud (1469), Leopold v. Wulzendorf (1470-77), Wolfgang Derr v. Wildungsmauer (1489, .1490), Kaspar Schaul zu Mold (1496-99), Sigmund Hager v. Allentsteig (1502-18), Ambros Wisent (1518-41), Lorenz v. Kuefstein (1541-43), Georg v. Mamming (1543^49), Ludwig Kirchberger (1549-56), Hans Geyer v. Osterburg (1556-61), Pilgrim v. Sinzendorf (1561-63), Christoph Oberhaimer (1563-92), Wolf Dietrich v. Trauttmansdorff (1592-94), Georg Bernhard Urschenbeck (1595-1607), Christoph Greiß zu Wald (1609-18), Erasmus Gold (1618-27), Hans Ruprecht Hegemüller zu Parschenbrunn (1627-33), Georg Christoph v. Walterskirchen (1633-54), Christoph Ehrenreich Geyer v. Edlbach (1654-67), Adam Anton Grundemann v. Falkenberg (1667-1710), Franz Anton Edl. v. Quarien) (1710-13), Johann Ernst v. Hätzenberg(1713-17), Johann Joachim v. Aichen (1717-29), Karl Leopold v. Moser (1729-64), Daniel v. Moser (1765-69), Ferdinand v. Moser (1769-79), Ludwig v. Hacque (1779-1802), Karl Leopold v. Moser (1802-23), Joseph v. Doblhoff (1825-31), Franz Xaver v. Aichen (1832-48). (Richard Perger) Lit.: Karl Gutkas, Gesch. des Landes NO (St. Polten 6I983); Silvia Petrin, Die Stände des Landes NO, in: Wiss. Schriftenreihe NO 64 (St. Polten 1982); dsbe, Max Weltin, Zum System der Gültbesteuerung in NO, in: UH 43 (1972), 172ff.; Herbert Hassinger, Die Landstände der österr. Länder - Zusammensetzung, Organisation u. Leistung im 16.-18. Jh., in: Jb. Lkde. NO NF 36 (1964), Teil 2, 989ff.; Franz Karl Wißgrill, Schauplatz des landsäss. Nieder-Oesterr. Adels vom Herren- u. Ritterstande, l (1794), l ff.; Michael Mitterauer (Hg.), Herrschaftsstruktur u. Ständebildung, 3 Bde. (1973; dazu Rezension von Max Weltin, in: MÖStA 28 (1975), 443ff.); Kat. Adel im Wandel (Rosenburg 1990); Anton Mayer, Zur nö.-ständischen Verf.- u. Verw.frage in den Jahren 1848-61, in: Mo. Lkde. NÖ NF 13/14 (1914/15), 495ff.; Alfred R. v. Wretschko, Das österr. Marschallamt im MA (1897), 187ff.; Hof- u. Staatsschematismen.