Lehensrecht

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Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
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Letzte Änderung am 1.08.2023 durch WIEN1.lanm08uns

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Lehen (lateinisch feudum) war eine im siebten Jahrhundert im fränkischen Reich entstandene, nur für den Adel gültige und in oberster Instanz vom Reichsoberhaupt (König, Kaiser) übertragene Form des Besitzes an Grund und Boden, vielfach mit der Ausübung eines Amts verbunden. Der Lehensherr "verlieh" das Lehen an den Lehensnehmer, der sich als Gegenleistung durch ein Treuegelöbnis zum Dienst für den Lehensherrn verpflichtete; bei Tod oder Treubruch des Lehensnehmers zog der Lehensherr das Lehensgut ein und verlieh es neuerlich; beim Tod des Lehensherrn musste der Lehensnehmer den neuen Herrn um Erneuerung der Belehnung ersuchen. Die Entwicklung der Verfassung im deutschen Königreich, das 911 aus dem ostfränkischen Reich entstanden war, und die Gliederung des Adels in mehrere Rangstufen, weiters die Ausweitung der Lehensfähigkeit auf Bischöfe im zwölften Jahrhundert führten zu einer Differenzierung des Lehenswesens in einer Hierarchie (Heerschildordnung, Lehenspyramide) von sieben Stufen (König; geistliche Reichsfürsten; weltliche Reichsfürsten; Grafen; Freiherren; Ministerialen oder Dienstmannen; Ritter), innerhalb derer ein Lehen weitervergeben werden konnte.

Der Anspruch der Erben eines Lehensnehmers auf Übertragung des Lehens wurde im allgemeinen berücksichtigt. Auch die Veräußerung von Lehen an andere Lehensfähige war möglich, bedurfte allerdings eines neuerlichen Akts des Lehensherrn. Vom Lehen zu unterscheiden war das Landrecht, das innerhalb der einzelnen Territorien des Reichs galt; für Lehensgüter, deren Lehensherr ein landfremder Reichsfürst war, musste als Stellvertreter ein Lehenspropst bestellt werden. In nachmaliger Zeit wurde das Lehenswesen mehr und mehr zur Formsache; nach der Auflösung des Reichs 1806 wurde jeder Fürst des Deutschen Bunds, so auch der Kaiser von Österreich, oberster Lehensherr in seinem Territorium. In Österreich endete das Lehenswesen mit der Abschaffung der Untertänigkeit 1848-1850 (Grundherrschaft).

Literatur

  • Hans Planitz: Deutsche Rechtsgeschichte. Bearb. von Karl August Eckhardt. Graz [u.a.]: Böhlau ²1961
  • Oskar Lehner: Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte. Mit Grundzügen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Linz: Trauner 1992