Landesgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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Landesgericht, anläßlich der politischen und gerichtlichen Neuorganisation des Erzherzogtums Österreich unter der Enns im Wiener Sprengel des Oberlandesgerichts als Gericht I. beziehungsweise II. Instanz ([[Bezirksgericht]]) geschaffen (Verordnung vom 25. November 1853, RGBl. 249/1853). Das Landesgericht umfaßte Wien und die Bezirke Bruck/Leitha, Hainburg, Hernals, Hietzing, Klosterneuburg, Mödling, Purkersdorf, Schwechat und Sechshaus. Bis 1897 war es in eine zivilrechtliche (Grundbuchsangelegenheiten und zivilrechtliche Personenangelegenheiten, die gemäß der Gerichtsorganisation dem Landesgericht und nicht den Bezirksgerichten zugewiesen waren) und eine strafrechtliche Abteilung geteilt (erst der § 9 der Strafprozeßordnung 1873 regelte längerfristig die Kompetenz für jene Strafsachen, die bei Bezirksgerichten abgehandelt wurden). 1898 erfolgte die Trennung in zwei selbständige Gerichtshöfe I. Instanz. Nach dem Zusammenbruch der Monarchie kam es am 23. September 1920 zu einer Neuordnung der Gerichtsverfassung, bei der das Landesgericht in drei selbständige Gerichtshöfe geteilt wurde: das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Landesgericht in Strafsachen Wien I (Bezirke 1-12, 16, 17 und 20; 1921 wechselten der 16. und 17. Bezirk zum Landesgericht II) und das Landesgericht in Strafsachen Wien II (1924 änderte sich die Bezeichnung in „Landesgericht für Strafsachen"). Weitgehende Änderungen brachte die nationalsozialistische Machtübernahme 1938. Am 22. März 1938 (GBl. für das Land Österreich 20/1938) wurde die Verordnung über die Rechtspflege in Österreich, am 23. April 1938 (ebda. 250/1938) jene zur Überleitung der Rechtspflege im Land Österreich auf das Deutsche Reich erlassen. Das [[Handelsgericht]], die Landesgerichte und der [[Jugendgerichtshof]] wurden unter der Bezeichnung „Landgericht Wien" mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1939 zusammengefaßt (ebda. 522/1939). Die endgültige Aufhebung der Selbständigkeit der beiden Landesgerichte für Strafsachen wurde erst mit 1. Juni 1944 erreicht. Das GO-Gesetz 1945 (StGBl. 47/1945 vom 3. Juli 1945) stellte die am 13. März 1938 bestandene Gerichtsorganisation unter Beibehaltung einiger Änderungen wieder her. Eine neuerliche Teilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien unterblieb.  
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{{Organisation}}Landesgericht, anläßlich der politischen und gerichtlichen Neuorganisation des Erzherzogtums Österreich unter der Enns im Wiener Sprengel des Oberlandesgerichts als Gericht I. beziehungsweise II. Instanz ([[Bezirksgericht]]) geschaffen (Verordnung vom 25. November 1853, RGBl. 249/1853). Das Landesgericht umfaßte Wien und die Bezirke Bruck/Leitha, Hainburg, Hernals, Hietzing, Klosterneuburg, Mödling, Purkersdorf, Schwechat und Sechshaus. Bis 1897 war es in eine zivilrechtliche (Grundbuchsangelegenheiten und zivilrechtliche Personenangelegenheiten, die gemäß der Gerichtsorganisation dem Landesgericht und nicht den Bezirksgerichten zugewiesen waren) und eine strafrechtliche Abteilung geteilt (erst der § 9 der Strafprozeßordnung 1873 regelte längerfristig die Kompetenz für jene Strafsachen, die bei Bezirksgerichten abgehandelt wurden). 1898 erfolgte die Trennung in zwei selbständige Gerichtshöfe I. Instanz. Nach dem Zusammenbruch der Monarchie kam es am 23. September 1920 zu einer Neuordnung der Gerichtsverfassung, bei der das Landesgericht in drei selbständige Gerichtshöfe geteilt wurde: das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Landesgericht in Strafsachen Wien I (Bezirke 1-12, 16, 17 und 20; 1921 wechselten der 16. und 17. Bezirk zum Landesgericht II) und das Landesgericht in Strafsachen Wien II (1924 änderte sich die Bezeichnung in „Landesgericht für Strafsachen"). Weitgehende Änderungen brachte die nationalsozialistische Machtübernahme 1938. Am 22. März 1938 (GBl. für das Land Österreich 20/1938) wurde die Verordnung über die Rechtspflege in Österreich, am 23. April 1938 (ebda. 250/1938) jene zur Überleitung der Rechtspflege im Land Österreich auf das Deutsche Reich erlassen. Das [[Handelsgericht]], die Landesgerichte und der [[Jugendgerichtshof]] wurden unter der Bezeichnung „Landgericht Wien" mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1939 zusammengefaßt (ebda. 522/1939). Die endgültige Aufhebung der Selbständigkeit der beiden Landesgerichte für Strafsachen wurde erst mit 1. Juni 1944 erreicht. Das GO-Gesetz 1945 (StGBl. 47/1945 vom 3. Juli 1945) stellte die am 13. März 1938 bestandene Gerichtsorganisation unter Beibehaltung einiger Änderungen wieder her. Eine neuerliche Teilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien unterblieb.  
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==
 
*Brigitte Rigele: Staatliche Gerichte: In: Veröffentlichungen des Wiener Stadt- und Landesarchivs, Reihe A, Serie 2, Heft 3
 
*Brigitte Rigele: Staatliche Gerichte: In: Veröffentlichungen des Wiener Stadt- und Landesarchivs, Reihe A, Serie 2, Heft 3

Version vom 9. Juni 2014, 15:35 Uhr

Daten zum Eintrag
Datum von 1. Juli 1850
Datum bis
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48° 12' 48.99" N, 16° 21' 20.58" E  zur Karte im Wien Kulturgut

Daten zur Organisation

Organisationsdaten

Art der Organisation
Datum von 1. Juli 1850
Datum bis
Benannt nach
Prominente Personen
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  • 8., Landesgerichtsstraße 11

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Landesgericht, anläßlich der politischen und gerichtlichen Neuorganisation des Erzherzogtums Österreich unter der Enns im Wiener Sprengel des Oberlandesgerichts als Gericht I. beziehungsweise II. Instanz (Bezirksgericht) geschaffen (Verordnung vom 25. November 1853, RGBl. 249/1853). Das Landesgericht umfaßte Wien und die Bezirke Bruck/Leitha, Hainburg, Hernals, Hietzing, Klosterneuburg, Mödling, Purkersdorf, Schwechat und Sechshaus. Bis 1897 war es in eine zivilrechtliche (Grundbuchsangelegenheiten und zivilrechtliche Personenangelegenheiten, die gemäß der Gerichtsorganisation dem Landesgericht und nicht den Bezirksgerichten zugewiesen waren) und eine strafrechtliche Abteilung geteilt (erst der § 9 der Strafprozeßordnung 1873 regelte längerfristig die Kompetenz für jene Strafsachen, die bei Bezirksgerichten abgehandelt wurden). 1898 erfolgte die Trennung in zwei selbständige Gerichtshöfe I. Instanz. Nach dem Zusammenbruch der Monarchie kam es am 23. September 1920 zu einer Neuordnung der Gerichtsverfassung, bei der das Landesgericht in drei selbständige Gerichtshöfe geteilt wurde: das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Landesgericht in Strafsachen Wien I (Bezirke 1-12, 16, 17 und 20; 1921 wechselten der 16. und 17. Bezirk zum Landesgericht II) und das Landesgericht in Strafsachen Wien II (1924 änderte sich die Bezeichnung in „Landesgericht für Strafsachen"). Weitgehende Änderungen brachte die nationalsozialistische Machtübernahme 1938. Am 22. März 1938 (GBl. für das Land Österreich 20/1938) wurde die Verordnung über die Rechtspflege in Österreich, am 23. April 1938 (ebda. 250/1938) jene zur Überleitung der Rechtspflege im Land Österreich auf das Deutsche Reich erlassen. Das Handelsgericht, die Landesgerichte und der Jugendgerichtshof wurden unter der Bezeichnung „Landgericht Wien" mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1939 zusammengefaßt (ebda. 522/1939). Die endgültige Aufhebung der Selbständigkeit der beiden Landesgerichte für Strafsachen wurde erst mit 1. Juni 1944 erreicht. Das GO-Gesetz 1945 (StGBl. 47/1945 vom 3. Juli 1945) stellte die am 13. März 1938 bestandene Gerichtsorganisation unter Beibehaltung einiger Änderungen wieder her. Eine neuerliche Teilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien unterblieb.

Literatur

  • Brigitte Rigele: Staatliche Gerichte: In: Veröffentlichungen des Wiener Stadt- und Landesarchivs, Reihe A, Serie 2, Heft 3