Deutsches Eigentum

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Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
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Deutsches Eigentum. Die Dreimächtekonferenz der Alliierten (USA, Sowjetunion, Großbritannien) in Potsdam (2. August 1945) ermächtigte die Besatzungsmächte, deutsche Vermögenswerte in Österreich zur Wiedergutmachung heranzuziehen. Praktisch machte nur die Sowjetunion von diesem Recht Gebrauch (die Westmächte leisteten am 10. Juli 1946 offiziell Verzicht); die Entscheidung, welche Betriebe als Deutsches Eigentum zu betrachten seien, fällte die Sowjetunion allein. Am 5. Juli 1946 befahl der sowjetrussische Oberbefehlshaber Generaloberst Kurassow die Übergabe des Deutschen Eigentums in sowjetrussischen Besitz. Das Deutsches Eigentum (zu dem auch die Erdölindustrie und die Donaudampfschiffahrtsgesellschaft gerechnet wurden, außerdem 1.500 km2 Boden) wurde zur sogennanten USIWA (später USIA) vereinigt. Der sogeannte Cherrière-Plan (General Paul D. R. Cherrière, stellvertretender französischer Hochkommissar) zur Ablösung des Deutschen Eigentums (8. Oktober 1947) drang nicht durch. Am 22. November 1949 forderte die Sowjetunion direkte Verhandlungen mit Österreich über das Deutsche Eigentum. Die Frage des Deutschen Eigentums bildete eine der größten Schwierigkeiten, die vor dem Abschluß des Österreichischen Staatsvertrags (1955) zu überwinden waren. Im „Moskauer Memorandum" vom 15. April 1955 verzichtete die Sowjetunion schließlich gegen eine Zahlung von 150 Millionen Dollar auf die Ölkonzessionen, Schurfrechte und anderen Vermögenswerte. Die Bundesrepublik Deutschland verzichtete 1957 („Vermögensvertrag") auf alle Ansprüche am ehemaligen „Deutsches Eigentum" in Österreich