Deutsches Eigentum

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Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
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Letzte Änderung am 19.10.2018 durch WIEN1.lanm08su4

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Deutsches Eigentum

Die Dreimächtekonferenz der Alliierten (USA, Sowjetunion, Großbritannien) in Potsdam vom 2. August 1945 ermächtigte die Besatzungsmächte, deutsche Vermögenswerte in Österreich zur Wiedergutmachung heranzuziehen. Praktisch machte nur die Sowjetunion in ihrer Besatzungszone von diesem Recht Gebrauch. Die Westmächte leisteten am 10. Juli 1946 offiziell Verzicht.

Die Entscheidung, welche Betriebe ihrer Zone als Deutsches Eigentum zu betrachten seien, fällte die Sowjetunion daher allein. Am 5. Juli 1946 befahl der sowjetrussische Oberbefehlshaber Generaloberst Kurassow die Übergabe des Deutschen Eigentums in sowjetischen Besitz.

Das Deutsche Eigentum, zu dem auch die Erdölindustrie und die Donaudampfschifffahrtsgesellschaft gerechnet wurden, außerdem 1.500 km2 Boden, wurde zur sogennanten USIWA (später USIA) vereinigt, einem österreichischen Gesetzen nicht unterworfenen sowjetischen Wirtschaftskörper. Der sogenannte Cherrière-Plan (General Paul D. R. Cherrière, stellvertretender französischer Hochkommissar) zur Ablösung des Deutschen Eigentums vom 8. Oktober 1947 drang nicht durch.

Am 22. November 1949 forderte die Sowjetunion direkte Verhandlungen mit Österreich über das Deutsche Eigentum. Die Frage bildete eine der größten Schwierigkeiten, die 1955 vor dem Abschluss des Österreichischen Staatsvertrags zu überwinden waren.

Im "Moskauer Memorandum" vom 15. April 1955 verzichtete die Sowjetunion schließlich gegen Zahlung von 150 Millionen Dollar auf die Ölkonzessionen, Schürfrechte und anderen Vermögenswerte. Die Bundesrepublik Deutschland verzichtete 1957 ("Vermögensvertrag") auf alle Ansprüche am ehemaligen "Deutschen Eigentum" in Österreich.