Wiener Eherecht im Mittelalter

Aus Wien Geschichte Wiki
Wechseln zu:Navigation, Suche
Daten zum Eintrag
Datum von
Datum bis
Objektbezug Mittelalter
Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
Export RDF-Export (Resource Description Framework) RDF
Recherche
Letzte Änderung am 12.01.2020 durch WIEN1.lanm08son

Es wurden noch keine Bezeichnungen erfasst!


Im Eherecht spielten Vermögensfragen eine wichtige Rolle. Der Gatte erhielt nach Vollzug der Ehe die sogenannte Heimsteuer (Mitgift) ausbezahlt, die entweder von der Gattin selbst oder von ihren Eltern, allenfalls auch von anderen (entfernten Verwandten, Wohltätern) aufgebracht wurde; sie verblieb dem Gatten auf Lebenszeit, auch wenn er die Gattin überlebte. Im Fall seines Todes fiel sie gemeinsamen Kindern oder (sofern keine Kinder vorhanden waren) der Witwe beziehungsweise deren Erben oder dem Spender der Heimsteuer zu. Der Gattin stand die sogenannte Morgengabe (Widerlage) zu, die entweder vom Gatten selbst oder von dessen Eltern aufgebracht wurde. Zum Unterschied von der Heimsteuer wurde die Morgengabe nach Vollzug der Ehe nicht ausbezahlt, sondern nur versprochen; zur Auszahlung gelangte sie erst nach dem Tod des Gatten, entweder an die überlebende Gattin oder, wenn diese schon verstorben war, an gemeinsame Kinder oder, wenn keine Kinder lebten, an die Erben des Gatten.

All diese Zahlungsverpflichtungen wurden durch Verschreibung von Hypotheken auf Liegenschaften, die dem jeweiligen Ehepartner gehörten, andernfalls durch Verpfändung beweglicher Güter sichergestellt. Während der Ehe konnte jeder Ehepartner allein Güter erwerben, häufiger war jedoch der Erwerb „zu gesamter Hand", das heißt gemeinschaftlich; Erbgut, das einem Ehepartner zufiel, blieb diesem allein. Häufig kam es vor, dass ein Ehepartner dem anderen durch Verschreibung einen Anteil an dem Gut, das er allein erworben hatte, einräumte. All diese Vorgänge waren im Stadtrecht genau geregelt; es lag im öffentlichen Interesse, wirtschaftliche Grundlagen für Familien zu sichern. Für alle einschlägigen Probleme war der Wiener Rat, allenfalls der Stadtrichter zuständig. In die Kompetenz der Kirche fiel nur, was das Eheband selbst betraf; auch eheliche Verfehlungen wurden im allgemeinen nach Kirchenrecht beurteilt.

Literatur

  • Heinrich Demelius: Eheliche Güterrecht im spätmittelatlerlichen Wien. In: Sitzungs-Bericht der Akademie der Wissenschaften, philosophisch-historische Klasse. Band 265/4. 1970
  • Heinrich Demelius: Ehegüterrecht der Münzerstraße im 15. Jahrhundertin: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien. Band 26. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1970, S. 46 ff.
  • Theo Mayer-Maly: Die Morgengabe im Wiener Privatrecht des Spätmittelalters. In: Festschrift. Hans Lentze zum 60. Geburtstag. Innsbruck-München 1969, S. 381 ff.