Vereinsgesetz
Aus Wien Geschichte Wiki
Daten zum Eintrag
Das Staatsgrundgesetz 1867 legte in Artikel zwölf das Recht aller Menschen fest, Vereine zu bilden; nach dem Zweiten Weltkrieg wurde 1951 ein entsprechendes Vereinsgesetz beschlossen (außerdem Fixierung in Artikel elf der Menschenrechtskonvention). Man unterscheidet zwischen gemeinnützigen und auf Gewinn ausgerichteten Vereinen.
Vereine sind durch Vorlage der Statuten bei der Sicherheitsbehörde anzumelden. Die Genehmigung erfolgt durch "Nichtuntersagung", die Aufnahme der Tätigkeit durch Konstituierung.