Bescheid

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Daten zum Begriff
Art des Begriffs Amtssprache
Andere Bezeichnung
Frühere Bezeichnung
Nachweisbar von
Nachweisbar bis
Objektbezug
Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
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Letzte Änderung am 14.12.2018 durch WIEN1.lanm08mic


Bescheid, ab dem 18. Jahrhundert Entschließung des Regenten oder Verordnung von einer (Wiener) Dienststelle zur anderen.

In der konstitutionellen Monarchie und in der Republik Österreich ist ein Bescheid eine auf Grund eines Gesetzes getroffene Entscheidung, meist im Einzelfall. Die Entscheidung selbst wird unter Juristen als Spruch bezeichnet. Im Bescheid muss die Rechtsgrundlage zweifelsfrei angeführt sein, ebenso ist die getroffene Entscheidung schriftlich zu begründen. Weiters ist im Bescheid anzuführen, ob bzw. wie dagegen allenfalls berufen werden kann; dies wird als Rechtsmittelbelehrung bezeichnet. Richtet sich der Bescheid gleichzeitig an mehrere Personen bzw. Institutionen, sind diese im so genannten Verteiler anzuführen, damit jeder Empfänger weiß, wer sonst noch diesen Bescheid erhalten hat.

Die den Bescheid ausstellende Behörde wird die Post oder einen anderen Beförderer zumeist verpflichten, der absendenden Dienststelle den Zustellnachweis zu liefern; die Bescheidempfänger müssen die Übernahme mit ihrer Unterschrift bestätigen.

Der Magistrat der Stadt Wien erlässt Bescheide zumeist durch seine Magistratsabteilungen und seine Magistratischen Bezirksämter.