Gemeinderatsausschuss

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Objektbezug Wien wird Bundesland
Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
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Letzte Änderung am 8.01.2021 durch WIEN1.lanm09mer

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Gemeinderatsausschuss (GRA). Das Gemeindestatut 1890 sah die Bildung von Ausschüssen vor, weil sich durch die Eingemeindung der Vororte der Aufgabenbereich des Gemeinderats wesentlich erweitert hatte; als erste wurden ein Gemeinderatsausschuss für die Verleihung des Heimatrechts und des Bürgerrechts und ein Disziplinarausschuss gebildet. Die befristete Bildung weiterer Ausschüsse mit fixiertem Aufgabenbereich war möglich und wurde ab 1892 auch in zunehmendem Maße realisiert (Ausschüsse für städtische Betriebe [Gas, Elektrizität, Straßenbahn, Lagerhaus und andere], zum Bau der Zweiten Hochquellenwasserleitung, zur Hebung des Fremdenverkehrs, zur Regulierung der Bezirksgrenzen, für städtische Wohnungsfürsorge und so weiter). Die Stadtverfassung 1920, die ihrerseits auf dem im April 1920 beschlossenenen neuen Gemeindestatut basiert, bestimmte die Gemeinderatsausschüsse als „beschließende Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises, welche nach diesem Statute nicht anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind (§ 86). Die Sitzungen sollten grundsätzlich nicht öffentlich, die Vertraulichkeit über Beschlüsse möglich sein (beispielsweise beim Beschluss von Ehrungen). Auch die Einrichtung von Unterausschüssen wurde vorgesehen. Der Gemeinderat wählte für die von ihm bestimmten Verwaltungsgruppen (beziehungsweise wählt für die Geschäftsgruppen) je einen Gemeinderat, der sich aus der vom zuständigen amtsführenden Stadtrat bestimmten Anzahl von Gemeinderatsmitgliedern (mindestens 10) zusammensetzt. Die im Gemeinderat vertretenen polititischen Parteien haben einen Vertretungsanspruch nach Maßgabe ihrer Stärke. Der amtsführende Stadtrat hat nur dann Stimmrecht, wenn er als Mitglied gewählt wird. Dem Gemeinderatsausschuss steht in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs die Generalkompetenz zu, das heißt er entscheidet immer dann, wenn kein anderes Organ hiefür zuständig ist. Außerdem obliegt ihm die Vorberatung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, die in den Wirkungsbereich des Gemeinderats und des Stadtsenats fallen.

Literatur

  • Peter Csendes: Vertretungskörper. Wien 1988 (Veröffentlichungen des Wiener Stadt- und Landesarchivs, Reihe A: Archivinventar, Serie 1: Stadtarchiv, 3), S. 19 ff.
  • Maren Seliger / Karl Ucakar: Wien. Politische Geschichte 1896 - 1934. Wien: Jugend & Volk 1985 (Geschichte der Stadt Wien, 2), S. 1041
  • Bernard Hachleitner/Christian Mertens [Hg.]: Wien wird Bundesland. Die Wiener Stadtverfassung und die Trennung von Niederösterreich. Salzburg/Wien: Residenz 2020, S. 59 ff. (Mertens)