Schulpflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Schulpflicht. Die allgemeine Schulpflicht wurde 1774 von Maria Theresia eingeführt ([[Theresianische Schulordnung]], in deren
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Die allgemeine Schulpflicht wurde 1774 von Maria Theresia eingeführt ([[Theresianische Schulordnung]], in deren
 
Gefolge auch einheitliche [[Schulbuch|Schulbücher]] herausgegeben wurden). Das [[Reichsvolksschulgesetz]] legte eine achtjährige Schulpflicht fest. Die im Schulpflichtgesetz vom 25. Juli 1962 geregelte Schulpflicht beginnt am 1. September nach Vollendung des sechsten Lebensjahrs eines Kindes und dauert neun Jahre. Kinder, die zwischem dem 1. September und dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden und schulreif (schulfähig) sind, können auf Ansuchen ihrer Eltern aufgenommen werden. Der Begriff
 
Gefolge auch einheitliche [[Schulbuch|Schulbücher]] herausgegeben wurden). Das [[Reichsvolksschulgesetz]] legte eine achtjährige Schulpflicht fest. Die im Schulpflichtgesetz vom 25. Juli 1962 geregelte Schulpflicht beginnt am 1. September nach Vollendung des sechsten Lebensjahrs eines Kindes und dauert neun Jahre. Kinder, die zwischem dem 1. September und dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden und schulreif (schulfähig) sind, können auf Ansuchen ihrer Eltern aufgenommen werden. Der Begriff
 
Schulpflicht wäre besser durch "Unterrichtspflicht" zu ersetzen, da schulpflichtige Kinder nicht notwendigerweise eine Schule zu
 
Schulpflicht wäre besser durch "Unterrichtspflicht" zu ersetzen, da schulpflichtige Kinder nicht notwendigerweise eine Schule zu

Version vom 1. August 2014, 08:31 Uhr

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Letzte Änderung am 1.08.2014 durch WIEN1.lanm09bur

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Die allgemeine Schulpflicht wurde 1774 von Maria Theresia eingeführt (Theresianische Schulordnung, in deren Gefolge auch einheitliche Schulbücher herausgegeben wurden). Das Reichsvolksschulgesetz legte eine achtjährige Schulpflicht fest. Die im Schulpflichtgesetz vom 25. Juli 1962 geregelte Schulpflicht beginnt am 1. September nach Vollendung des sechsten Lebensjahrs eines Kindes und dauert neun Jahre. Kinder, die zwischem dem 1. September und dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden und schulreif (schulfähig) sind, können auf Ansuchen ihrer Eltern aufgenommen werden. Der Begriff Schulpflicht wäre besser durch "Unterrichtspflicht" zu ersetzen, da schulpflichtige Kinder nicht notwendigerweise eine Schule zu besuchen haben, sondern unterrichtet werden müssen, was auch im häuslichen Unterricht (beispielsweise durch die Eltern selbst) erfolgen kann. Schulgesetzwerk 1962

Literatur

  • Leo Kövesi/ Friedrich Jellouschek: Die Schulgesetze des Bundes. 1963