Schulpflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Gefolge auch einheitliche [[Schulbuch|Schulbücher]] herausgegeben wurden). Das [[Reichsvolksschulgesetz]] legte eine achtjährige Schulpflicht fest. Die im Schulpflichtgesetz vom 25. Juli 1962 geregelte Schulpflicht beginnt am 1. September nach Vollendung des sechsten Lebensjahrs eines Kindes und dauert neun Jahre. Kinder, die zwischem dem 1. September und dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden und schulreif (schulfähig) sind, können auf Ansuchen ihrer Eltern aufgenommen werden. Der Begriff Schulpflicht wäre besser durch "Unterrichtspflicht" zu ersetzen, da schulpflichtige Kinder nicht notwendigerweise eine Schule zu | + | |
− | besuchen haben, sondern unterrichtet werden müssen, was auch im häuslichen Unterricht (beispielsweise durch die Eltern selbst) erfolgen kann. [[Schulgesetzwerk 1962]] | + | [[Schulgesetzwerk 1962]] |
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* [https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/11/Seite.110002.html Amtshelfer help.gv.at: Allgemeine Schulpflicht] | * [https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/11/Seite.110002.html Amtshelfer help.gv.at: Allgemeine Schulpflicht] | ||
+ | * [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009576 Rechtsinformationssystem: Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985)] |
Version vom 22. Juni 2016, 11:55 Uhr
Die allgemeine Schulpflicht wurde 1774 von Maria Theresia eingeführt (Theresianische Schulordnung, in deren Gefolge auch einheitliche Schulbücher herausgegeben wurden). Das Reichsvolksschulgesetz legte eine achtjährige Schulpflicht fest. Die im Schulpflichtgesetz vom 25. Juli 1962 geregelte Schulpflicht beginnt am 1. September nach Vollendung des sechsten Lebensjahrs eines Kindes und dauert neun Jahre. Kinder, die zwischem dem 1. September und dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden und schulreif (schulfähig) sind, können auf Ansuchen ihrer Eltern aufgenommen werden. Der Begriff Schulpflicht wäre besser durch "Unterrichtspflicht" zu ersetzen, da schulpflichtige Kinder nicht notwendigerweise eine Schule zu besuchen haben, sondern unterrichtet werden müssen, was auch im häuslichen Unterricht (beispielsweise durch die Eltern selbst) erfolgen kann.
Literatur
- Leo Kövesi/ Friedrich Jellouschek: Die Schulgesetze des Bundes. 1963