Rudolfinum
Rudolfinum, Bezeichnung für das von König Rudolf I. am 24. Juni 1278 (kurz vor seinem Sieg über den Böhmenkönig Ottokar II. in der Schlacht auf dem Marchfeld) der Stadt verliehene Stadtrecht; er hatte seine Herrschaft zu diesem Zeitpunkt bereits konsolidiert und war des umstrittenen babenbergischen Erbes fast sicher. Das Rudolfinum erweiterte die Rechte der Stadt, machte aber Wien (allerdings nur für kurze Zeit) nochmals zu einer kaiserlichen (nicht reichsunmittelbaren!) Stadt. Seinem Rechtsinhalt entsprechend besteht es aus zwei Teilen: das herzogliche „Rudolfinum I" baut auf den Vorläufern von 1221 und 1244 auf, das kaiserliche „Rudolfinum II" auf den Urkunden von 1237 und 1247. Das Rudolfinum ist die erste Gesamtredaktion der mittelalterlichen Stadtrechtstexte Wiens, hat sich jedoch im Original nicht erhalten (es wurde offenbar nach dem Aufstand der Wiener Bürger von 1288 durch Albrecht I., wie dies zu jener Zeit üblich gewesen ist, vernichtet). Der Innere Rat, dem neben seiner bisherigen Funktion auch die oberste bürgerliche Gerichtsbarkeit zukam, setzte sich aus 20 Bürgern zusammen, die von der Bürgergemeinde gewählt wurden; ein Bürgermeister scheint zwar im Rudolfinum nicht auf, doch wird bereits wenig später (22. August 1282) in der Person des Konrad Poll erstmals ein "magister civium" erwähnt. Das aus dem Stadtrecht von 1221 resultierende Stapelrecht bestätigte Albrecht I. (in seiner Eigenschaft als Verweser des Lands) in vermindertem Umfang (die Bestimmungen für fremde Kaufleute erschienen ihm zu streng) in einer eigenen Urkunde, dem Niederlagsprivileg (24. Juli 1281).