Reichsvolksschulgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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==Literatur== | ==Literatur== | ||
*Sigmund Goldberger (Hg.): Das neue Volksschul-Gesetz samt den in Geltung gebliebenen Bestimmungen des Reichs-Volksschulgesetzes vom 15. April 1869. 1883 | *Sigmund Goldberger (Hg.): Das neue Volksschul-Gesetz samt den in Geltung gebliebenen Bestimmungen des Reichs-Volksschulgesetzes vom 15. April 1869. 1883 | ||
*R. Seebauer: Zur Konzeption der Pflichtschule der Zehn- bis Vierzehnjährigen vom Reichsvolksschulgesetz bis 1945, mit bes. Berücksichtigung Wiens. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien 40. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1984 | *R. Seebauer: Zur Konzeption der Pflichtschule der Zehn- bis Vierzehnjährigen vom Reichsvolksschulgesetz bis 1945, mit bes. Berücksichtigung Wiens. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien 40. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1984 |
Version vom 24. September 2013, 17:18 Uhr
Reichsvolksschulgesetz, umfassendes Schulgesetzwerk (15. April 1869), das mit zahlreichen Novellen bis 1962 in Kraft blieb. § 2 regelte die Unabhängigkeit der Schule von der Kirche und definierte die Schule als öffentliche Anstalt, die der Jugend ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses zugänglich ist; § 3 erweiterte den Kreis der Lehrgegenstände der Volksschule und verteilte den Stoff so, daß jedem Unterrichtsjahr eine Schulstufe entspricht. Der Beginn der Schulpflicht wurde mit dem vollendeten sechsten das Ende mit dem vollendeten 14. Lebensjahr festgesetzt (§§ 21 ff.); der Heranbildung der Lehrer dienten vierjährige Lehrerbildungsanstalten (§§ 26 ff.). Der Dienst an öffentlichen Schulen ist ein öffentliches Amt und für alle Staatsbürger gleichermaßen zugänglichee (§ 48). Schulorganisation: fünfjährige Volksschule und dreijährige Bürgerschule (Schülerzahl in den Klassen 40-80). Erheblichen Widerstand gegen das Reichsvolksschulgesetzt gab es bei der bäuerlichen Bevölkerung; in Galizien, der Bukowina, Istrien, Görz und Dalmatien blieb die Schulpflicht per Landesgesetz auf sechs Jahre beschränkt. Das zu entrichtende Schulgeld bildete eine Erschwernis bei der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht (1870 von der Gemeinde Wien abgeschafft, 1871-1874 auch in den meisten Kronländern). Die Novelle 1883 sah Schulbesuchserleichterungen vor (de facto eine Reduzierung der Schulpflicht auf 6 Jahre).
Literatur
- Sigmund Goldberger (Hg.): Das neue Volksschul-Gesetz samt den in Geltung gebliebenen Bestimmungen des Reichs-Volksschulgesetzes vom 15. April 1869. 1883
- R. Seebauer: Zur Konzeption der Pflichtschule der Zehn- bis Vierzehnjährigen vom Reichsvolksschulgesetz bis 1945, mit bes. Berücksichtigung Wiens. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien 40. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1984