Herrenhaus

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Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
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Letzte Änderung am 8.08.2014 durch WIEN1.lanm09bar

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Herrenhaus, Erste Kammer im ehemaligen Reichsrat (1861-1918). Das Herrenhaus kannte folgende Mitglieder-Kategorien:

  • 1. Mitglied durch Geburt (großjährige Prinzen des Kaiserhauses);
  • 2. erbliche Mitglieder (großjährige Häupter von inländischen Adelsgeschlechtern, überwiegend mit ausgedehntem Grundbesitz), denen der Kaiser die erbliche Reichsratswürde verlieh;
  • 3. alle Erzbischöfe sowie Bischöfe mit fürstlichem Rang (für die Dauer ihres Kirchenamts);
  • 4. Mitglieder (österreichische Staatsbürger) auf Lebensdauer, die der Kaiser wegen ihrer Verdienste um Staat, Kirche, Wissenschaft oder Kunst ins Herrenhaus berief.

Mit Gesetz vom 26. Jänner 1907 (Reichsgesetzblatt Nummer 16/1907) wurde die Zahl der Mitglieder der vierten Gruppe mit minimal 150 und maximal 170 festgelegt, außerdem wurden die gleichzeitige Berufung ins Herrenhaus und die Ausübung eines Mandats des Abgeordnetenhauses ausgeschlossen.

Präsidenten:


Literatur

  • Oswald Knauer: Das österreichische Parlament 1848-1966. Wien: Bergland-Verl. 1969, S.14, S. 21
  • Gustav Kolmer: Das Herrenhaus des Österreichischen Reichsrats. Nach dem Bestande Ende des Jahres 1906. Wien [u.a.]: Fromme 1907