Heimatrecht

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Heimatrecht, Zuständigkeitsrecht einer Person in einer bestimmten Gemeinde. Frühe Regelungen finden sich in der Resolution von 1754 (Bettlerschub) und im Patent vom 25. Oktober 1804 (Konskriptions- und Rekrutierungspatent). Heimatrechtliche Bestimmungen im engeren Sinn enthält erst das Provisorische Gemeindegesetz vom 17. März 1849 (Verpflichtung der Gemeinde zur Führung einer Matrikel [„Heimatrolle"] und zur Ausstellung von Heimatscheinen). Nach Aufhebung der Untertänigkeit (1848) wurden die Gemeinden zu öffentlich- rechtlichen Gebietskörperschaften mit Rechten und Pflichten organisiert. Das Heimatrecht kann ohne Erwerb eines neuen Heimatrechts nicht verlorengehen und sichert einen ungestörten Aufenthalt, den Anspruch auf Armenunterstützung, die Benützung des Gemeindeguts sowie eine beschränkte Teilnahme an der Wahl des Gemeindeausschusses. Der Erwerb des Heimatrechts erfolgt durch Geburt oder Aufnahme (Verehelichung, Erlangung eines öffentlichen Amts, Rechtsgeschäft). Im Heimatrechtsgesetz vom 3. Dezember 1863 wird festgelegt, daß jeder Österreichische Staatsbürger in einer Gemeinde heimatberechtigt sein muß. 1939 wurde das Heimatrecht aufgehoben; an seine Stelle trat der Nachweis der Staatsbürgerschaft.


Literatur

  • Mischler-Ulbrich: Österreichisches Staatswörterbuch 2 (1896)
  • Maren Seliger / Karl Ucakar: Wien. Politische Geschichte 1740 - 1895. Wien: Jugend & Volk 1985 (Geschichte der Stadt Wien, 1), Register


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Lit.Ang. 1