Heimatrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Heimatrecht, Zuständigkeitsrecht einer Person in einer bestimmten Gemeinde. Frühe Regelungen finden sich in der Resolution von 1754 (Bettlerschub) und im Patent vom 25. Oktober 1804 (Konskriptions- und Rekrutierungspatent). Heimatrechtliche Bestimmungen im engeren Sinn enthält erst das Provisorische Gemeindegesetz vom 17. März 1849 (Verpflichtung der Gemeinde zur Führung einer Matrikel [„Heimatrolle"] und zur Ausstellung von [[Heimatschein|Heimatscheinen]]). Nach Aufhebung der Untertänigkeit (1848) wurden die Gemeinden zu öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften mit Rechten und Pflichten organisiert.
 
Heimatrecht, Zuständigkeitsrecht einer Person in einer bestimmten Gemeinde. Frühe Regelungen finden sich in der Resolution von 1754 (Bettlerschub) und im Patent vom 25. Oktober 1804 (Konskriptions- und Rekrutierungspatent). Heimatrechtliche Bestimmungen im engeren Sinn enthält erst das Provisorische Gemeindegesetz vom 17. März 1849 (Verpflichtung der Gemeinde zur Führung einer Matrikel [„Heimatrolle"] und zur Ausstellung von [[Heimatschein|Heimatscheinen]]). Nach Aufhebung der Untertänigkeit (1848) wurden die Gemeinden zu öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften mit Rechten und Pflichten organisiert.
  
Das Heimatrecht kann ohne Erwerb eines neuen Heimatrechts nicht verlorengehen und sichert einen ungestörten Aufenthalt, den Anspruch auf [[Fürsorge|Armenunterstützung]], die Benützung des Gemeindeguts sowie eine beschränkte Teilnahme an der Wahl des Gemeindeausschusses. Der Erwerb des Heimatrechts erfolgt durch Geburt oder Aufnahme (Verehelichung, Erlangung eines öffentlichen Amts, Rechtsgeschäft). Im Heimatrechtsgesetz vom 3. Dezember 1863 wird festgelegt, dass jeder österreichische Staatsbürger in einer Gemeinde heimatberechtigt sein muss. 1939 wurde das Heimatrecht aufgehoben; an seine Stelle trat der Nachweis der Staatsbürgerschaft.
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Das Heimatrecht konnte ohne Erwerb eines neuen Heimatrechts nicht verlorengehen und sicherte einen ungestörten Aufenthalt, den Anspruch auf [[Fürsorge|Armenunterstützung]], die Benützung des Gemeindeguts sowie eine beschränkte Teilnahme an der Wahl des Gemeindeausschusses. Der Erwerb des Heimatrechts erfolgte durch Geburt oder Aufnahme (Verehelichung, Erlangung eines öffentlichen Amts, Rechtsgeschäft). Im Heimatrechtsgesetz vom 3. Dezember 1863 wurde festgelegt, dass jeder österreichische Staatsbürger in einer Gemeinde heimatberechtigt sein muss. 1896 wurde mit der Heimatrechtsnovelle die Möglichkeit geschaffen, das Heimatrechts nach zehnjährigem Aufenthalt zu erhalten.<ref>*Andrea Komlosy: Schwierigkeiten in Wien anzukommen. Soziale Sicherheit der Zuwandernden zwischen Heimat, Abschiebung und kommunaler Sozialpolitik. In: Andreas Weigl / Peter Eigner [Hg.]: Sozialgeschichte Wiens 1740-2020. Transformationen des Raums, Inklusion und Exklusion, Außensichten und Mobilität. Wien: Studienverlag 2022 (Geschichte der Stadt Wien 9), S. 177-260, hier S. 206.<7ref>
  
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1939 wurde das Heimatrecht aufgehoben; an seine Stelle trat der Nachweis der Staatsbürgerschaft.
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==
 
* Österreichisches Staatswörterbuch. Handbuch des gesamten österreichischen öffentlichen Rechtes. Hg.  unter Mitwirkung zahlreicher Fachmänner von Ernst Mischler, Josef Ulbrich. Band 2,1: H-M. Wien: Hölder  1896
 
* Österreichisches Staatswörterbuch. Handbuch des gesamten österreichischen öffentlichen Rechtes. Hg.  unter Mitwirkung zahlreicher Fachmänner von Ernst Mischler, Josef Ulbrich. Band 2,1: H-M. Wien: Hölder  1896
* Maren Seliger / Karl Ucakar: Wien, politische Geschichte 1740-1934. Entwicklung und Bestimmungskräfte grossstädtischer Politik. Wien [u.a.]: Jugend und Volk 1985 (Geschichte der Stadt Wien, 1), Register
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* Maren Seliger / Karl Ucakar: Wien, politische Geschichte 1740-1934. Entwicklung und Bestimmungskräfte großstädtischer Politik. Wien [u.a.]: Jugend und Volk 1985 (Geschichte der Stadt Wien, 1), Register
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*Andrea Komlosy: Schwierigkeiten in Wien anzukommen. Soziale Sicherheit der Zuwandernden zwischen Heimat, Abschiebung und kommunaler Sozialpolitik. In: Andreas Weigl / Peter Eigner [Hg.]: Sozialgeschichte Wiens 1740-2020. Transformationen des Raums, Inklusion und Exklusion, Außensichten und Mobilität. Wien: Studienverlag 2022 (Geschichte der Stadt Wien 9), S. 177-260
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==Einzelnachweise==
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<references/>

Version vom 18. März 2022, 13:13 Uhr

Heimatschein Leopoldine Hampel
Daten zum Eintrag
Datum von
Datum bis
Objektbezug
Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
Export RDF-Export (Resource Description Framework) RDF
Recherche
Letzte Änderung am 18.03.2022 durch WIEN1.lanm08pil
Bildname WSTLA_Dokumentensammlung_A2_Personaldokumente_6_81_63_Leopoldine_Hampel.jpg
Bildunterschrift Heimatschein Leopoldine Hampel

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Heimatrecht, Zuständigkeitsrecht einer Person in einer bestimmten Gemeinde. Frühe Regelungen finden sich in der Resolution von 1754 (Bettlerschub) und im Patent vom 25. Oktober 1804 (Konskriptions- und Rekrutierungspatent). Heimatrechtliche Bestimmungen im engeren Sinn enthält erst das Provisorische Gemeindegesetz vom 17. März 1849 (Verpflichtung der Gemeinde zur Führung einer Matrikel [„Heimatrolle"] und zur Ausstellung von Heimatscheinen). Nach Aufhebung der Untertänigkeit (1848) wurden die Gemeinden zu öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften mit Rechten und Pflichten organisiert.

Das Heimatrecht konnte ohne Erwerb eines neuen Heimatrechts nicht verlorengehen und sicherte einen ungestörten Aufenthalt, den Anspruch auf Armenunterstützung, die Benützung des Gemeindeguts sowie eine beschränkte Teilnahme an der Wahl des Gemeindeausschusses. Der Erwerb des Heimatrechts erfolgte durch Geburt oder Aufnahme (Verehelichung, Erlangung eines öffentlichen Amts, Rechtsgeschäft). Im Heimatrechtsgesetz vom 3. Dezember 1863 wurde festgelegt, dass jeder österreichische Staatsbürger in einer Gemeinde heimatberechtigt sein muss. 1896 wurde mit der Heimatrechtsnovelle die Möglichkeit geschaffen, das Heimatrechts nach zehnjährigem Aufenthalt zu erhalten.<ref>*Andrea Komlosy: Schwierigkeiten in Wien anzukommen. Soziale Sicherheit der Zuwandernden zwischen Heimat, Abschiebung und kommunaler Sozialpolitik. In: Andreas Weigl / Peter Eigner [Hg.]: Sozialgeschichte Wiens 1740-2020. Transformationen des Raums, Inklusion und Exklusion, Außensichten und Mobilität. Wien: Studienverlag 2022 (Geschichte der Stadt Wien 9), S. 177-260, hier S. 206.<7ref>

1939 wurde das Heimatrecht aufgehoben; an seine Stelle trat der Nachweis der Staatsbürgerschaft.

Literatur

  • Österreichisches Staatswörterbuch. Handbuch des gesamten österreichischen öffentlichen Rechtes. Hg. unter Mitwirkung zahlreicher Fachmänner von Ernst Mischler, Josef Ulbrich. Band 2,1: H-M. Wien: Hölder 1896
  • Maren Seliger / Karl Ucakar: Wien, politische Geschichte 1740-1934. Entwicklung und Bestimmungskräfte großstädtischer Politik. Wien [u.a.]: Jugend und Volk 1985 (Geschichte der Stadt Wien, 1), Register
  • Andrea Komlosy: Schwierigkeiten in Wien anzukommen. Soziale Sicherheit der Zuwandernden zwischen Heimat, Abschiebung und kommunaler Sozialpolitik. In: Andreas Weigl / Peter Eigner [Hg.]: Sozialgeschichte Wiens 1740-2020. Transformationen des Raums, Inklusion und Exklusion, Außensichten und Mobilität. Wien: Studienverlag 2022 (Geschichte der Stadt Wien 9), S. 177-260

Einzelnachweise