Grundrichter: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wien Geschichte Wiki
Wechseln zu:Navigation, Suche
Zeile 2: Zeile 2:
 
|Quelle=Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
 
|Quelle=Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
 
}}
 
}}
Grundrichter. Die nach den Türkenbelagerungen von 1529 und 1683 und der zwischenzeitlichen Erweiterung des [[Glacis]] entstandenen oder erweiterten [[Vorstädte]]waren in rechtlicher Hinsicht Sprengel einer bestimmten [[Grundherrschaft]]; er war die bedeutendste politische Persönlichkeit der Vorstadt, hatte über ortspolizeiliche Angelegenheiten (Straßen, Kanalisation, öffentliche Beleuchtung) zu wachen und für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit des Lebens zu sorgen. Der Grundrichter wurde von sechs Beisitzern, ein bis zwei Schreibern und ebensovielen Grundwachtmeistern unterstützt (kurzweg [[Grundwachter]] genannt). Wie beispielsweise aus den Beschreibungen Wiens von [[Johann Basilius Küchelbecker|Küchelbecker]] (1732) und [[Karl August Schimmer|Schimmer]] (1848) hervorgeht, wählte in jeder Vorstadt die Gemeinde der dort ansässigen Hausbesitzer jährlich. einen Grundrichter, mehrere Beisitzer und allenfalls einen Ausschuß. Außerdem gab es einen besoldeten Grundschreiber. Diese Organe verwalteten das Vermögen der Vorstadtgemeinde, fällten Urteile in zivilrechtlichen Streitigkeiten von minderer Bedeutung und amtierten in Belangen der Parzellengrenzen, des Bauwesens und dergleichen über Berufungen gegen ihre Entscheidungen entschied der Wiener Rat, der auch sonst (unbeschadet der Rechte des Grundherrn) als Aufsichtsbehörde fungierte. Mit der Abschaffung der Grundherrschaften (1848) und der Schaffung eines einheitlichen, in Bezirke gegliederten Wiener Verwaltungsgebiets (1850) verschwanden die Grundgerichte.  
+
Grundrichter. Die nach den Türkenbelagerungen von 1529 und 1683 und der zwischenzeitlichen Erweiterung des [[Glacis]] entstandenen oder erweiterten [[Vorstädte]] waren in rechtlicher Hinsicht Sprengel einer bestimmten [[Grundherrschaft]]; er war die bedeutendste politische Persönlichkeit der Vorstadt, hatte über ortspolizeiliche Angelegenheiten (Straßen, Kanalisation, öffentliche Beleuchtung) zu wachen und für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit des Lebens zu sorgen. Der Grundrichter wurde von sechs Beisitzern, ein bis zwei Schreibern und ebenso vielen Grundwachtmeistern unterstützt (kurzweg [[Grundwachter]] genannt). Wie beispielsweise aus den Beschreibungen Wiens von [[Johann Basilius Küchelbecker|Küchelbecker]] (1732) und [[Karl August Schimmer|Schimmer]] (1848) hervorgeht, wählte in jeder Vorstadt die Gemeinde der dort ansässigen Hausbesitzer jährlich. einen Grundrichter, mehrere Beisitzer und allenfalls einen Ausschuss. Außerdem gab es einen besoldeten Grundschreiber. Diese Organe verwalteten das Vermögen der Vorstadtgemeinde, fällten Urteile in zivilrechtlichen Streitigkeiten von minderer Bedeutung und amtierten in Belangen der Parzellengrenzen, des Bauwesens und dergleichen über Berufungen gegen ihre Entscheidungen entschied der Wiener Rat, der auch sonst (unbeschadet der Rechte des Grundherrn) als Aufsichtsbehörde fungierte. Mit der Abschaffung der Grundherrschaften (1848) und der Schaffung eines einheitlichen, in Bezirke gegliederten, Wiener Verwaltungsgebiets (1850) verschwanden die Grundgerichte.  
  
 
==Literatur==
 
==Literatur==
 
* Johann Basilius Küchelbecker: Allerneueste Nachricht vom Römisch-Kayserlichen Hofe. Hannover: <sup>2</sup>1732, S. 784 f.
 
* Johann Basilius Küchelbecker: Allerneueste Nachricht vom Römisch-Kayserlichen Hofe. Hannover: <sup>2</sup>1732, S. 784 f.
 
* Karl August Schimmer: Vollständige Beschreibung von Wien. 1848, S. 117
 
* Karl August Schimmer: Vollständige Beschreibung von Wien. 1848, S. 117

Version vom 23. Juli 2014, 12:32 Uhr

Daten zum Eintrag
Datum von
Datum bis 1848
Objektbezug
Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
Export RDF-Export (Resource Description Framework) RDF
Recherche
Letzte Änderung am 23.07.2014 durch WIEN1.lanm09heb

Es wurden noch keine Bezeichnungen erfasst!


Grundrichter. Die nach den Türkenbelagerungen von 1529 und 1683 und der zwischenzeitlichen Erweiterung des Glacis entstandenen oder erweiterten Vorstädte waren in rechtlicher Hinsicht Sprengel einer bestimmten Grundherrschaft; er war die bedeutendste politische Persönlichkeit der Vorstadt, hatte über ortspolizeiliche Angelegenheiten (Straßen, Kanalisation, öffentliche Beleuchtung) zu wachen und für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit des Lebens zu sorgen. Der Grundrichter wurde von sechs Beisitzern, ein bis zwei Schreibern und ebenso vielen Grundwachtmeistern unterstützt (kurzweg Grundwachter genannt). Wie beispielsweise aus den Beschreibungen Wiens von Küchelbecker (1732) und Schimmer (1848) hervorgeht, wählte in jeder Vorstadt die Gemeinde der dort ansässigen Hausbesitzer jährlich. einen Grundrichter, mehrere Beisitzer und allenfalls einen Ausschuss. Außerdem gab es einen besoldeten Grundschreiber. Diese Organe verwalteten das Vermögen der Vorstadtgemeinde, fällten Urteile in zivilrechtlichen Streitigkeiten von minderer Bedeutung und amtierten in Belangen der Parzellengrenzen, des Bauwesens und dergleichen über Berufungen gegen ihre Entscheidungen entschied der Wiener Rat, der auch sonst (unbeschadet der Rechte des Grundherrn) als Aufsichtsbehörde fungierte. Mit der Abschaffung der Grundherrschaften (1848) und der Schaffung eines einheitlichen, in Bezirke gegliederten, Wiener Verwaltungsgebiets (1850) verschwanden die Grundgerichte.

Literatur

  • Johann Basilius Küchelbecker: Allerneueste Nachricht vom Römisch-Kayserlichen Hofe. Hannover: 21732, S. 784 f.
  • Karl August Schimmer: Vollständige Beschreibung von Wien. 1848, S. 117