Ariernachweis: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Ariernachweis. Von den Nationalsozialisten aufgrund der Nürnberger Gesetze (15. September 1935) und der nachfolgenden Durchführungsverordnungen vorgeschriebener und auch praktisch eingeführter, von allen „Reichsbürgern" zu erbringender Nachweis „arischer" (das heißt nichtjüdischer) Abstammung. Der „Kleine Abstammungsnachweis" (Ariernachweis) umfaßte Nachweise für die Eltern und Großeltern und war für den Durchschnittsbürger vorgeschrieben. SS-Führer und deren Bräute mußten den Nachweis der „arischen Abstammung" bis 1750 erbringen, sonstige SS-Angehörige und NSDAP-Mitglieder bis 1800 („Großer Ariernachweis"). Daraus leiteten sich die Bezeichnungen „Volljude" (amtlich „Jude"; mindestens drei jüdische Großelternteile), „Halbjude" (amtlich „Mischling ersten Grades"; ein jüdisches Elternteil) und „Vierteljude" (amtlich „Mischling zweiten Grades"; ein jüdisches Großelternteil) ab. „Mischlinge ersten Grades", die am Stichtag (Nürnberger Gesetze) der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörten (sogenannte „Geltungsjuden"), wurden als Juden klassifiziert. Die rassische Zuordnung zum Judentum erfolgte de facto aufgrund der Religionszugehörigkeit der Großeltern; eine Konvertierung zu einer anderen Religion vermochte am Status des Betroffenen nichts zu ändern. Die Juden im Sinn der Nürnberger Gesetze waren zunehmend Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt (Studien- beziehungsweise Berufsausübungsverbote, insbesondere auch für Künstler und Schriftsteller, „[[Arisierung]]" des Vermögens, Tragen eines „[[Judenstern| Judensterns]]", Wohnungsverlust, Deportation, Verhaftung); die Einlieferung in ein Konzentrations- oder Vernichtungslager war in Zehntausenden Fällen gleichbedeutend mit dem Tod. | + | Ariernachweis. Von den Nationalsozialisten aufgrund der Nürnberger Gesetze (15. September 1935) und der nachfolgenden Durchführungsverordnungen vorgeschriebener und auch praktisch eingeführter, von allen „Reichsbürgern" zu erbringender Nachweis „arischer" (das heißt nichtjüdischer) Abstammung. Der „Kleine Abstammungsnachweis" (Ariernachweis) umfaßte Nachweise für die Eltern und Großeltern und war für den Durchschnittsbürger vorgeschrieben. SS-Führer und deren Bräute mußten den Nachweis der „arischen Abstammung" bis 1750 erbringen, sonstige SS-Angehörige und NSDAP-Mitglieder bis 1800 („Großer Ariernachweis"). Daraus leiteten sich die Bezeichnungen „Volljude" (amtlich „Jude"; mindestens drei jüdische Großelternteile), „Halbjude" (amtlich „Mischling ersten Grades"; ein jüdisches Elternteil) und „Vierteljude" (amtlich „Mischling zweiten Grades"; ein jüdisches Großelternteil) ab. „Mischlinge ersten Grades", die am Stichtag (Nürnberger Gesetze) der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörten (sogenannte „Geltungsjuden"), wurden als Juden klassifiziert. Die rassische Zuordnung zum Judentum erfolgte de facto aufgrund der Religionszugehörigkeit der Großeltern; eine Konvertierung zu einer anderen Religion vermochte am Status des Betroffenen nichts zu ändern. Die Juden im Sinn der Nürnberger Gesetze waren zunehmend Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt (Studien- beziehungsweise Berufsausübungsverbote, insbesondere auch für Künstler und Schriftsteller, „[[Arisierung]]" des Vermögens, Tragen eines „[[Judenstern| Judensterns]]", Wohnungsverlust, Deportation, Verhaftung); die Einlieferung in ein Konzentrations- oder Vernichtungslager war in Zehntausenden Fällen gleichbedeutend mit dem Tod. |
Version vom 30. Oktober 2013, 15:43 Uhr
Ariernachweis. Von den Nationalsozialisten aufgrund der Nürnberger Gesetze (15. September 1935) und der nachfolgenden Durchführungsverordnungen vorgeschriebener und auch praktisch eingeführter, von allen „Reichsbürgern" zu erbringender Nachweis „arischer" (das heißt nichtjüdischer) Abstammung. Der „Kleine Abstammungsnachweis" (Ariernachweis) umfaßte Nachweise für die Eltern und Großeltern und war für den Durchschnittsbürger vorgeschrieben. SS-Führer und deren Bräute mußten den Nachweis der „arischen Abstammung" bis 1750 erbringen, sonstige SS-Angehörige und NSDAP-Mitglieder bis 1800 („Großer Ariernachweis"). Daraus leiteten sich die Bezeichnungen „Volljude" (amtlich „Jude"; mindestens drei jüdische Großelternteile), „Halbjude" (amtlich „Mischling ersten Grades"; ein jüdisches Elternteil) und „Vierteljude" (amtlich „Mischling zweiten Grades"; ein jüdisches Großelternteil) ab. „Mischlinge ersten Grades", die am Stichtag (Nürnberger Gesetze) der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörten (sogenannte „Geltungsjuden"), wurden als Juden klassifiziert. Die rassische Zuordnung zum Judentum erfolgte de facto aufgrund der Religionszugehörigkeit der Großeltern; eine Konvertierung zu einer anderen Religion vermochte am Status des Betroffenen nichts zu ändern. Die Juden im Sinn der Nürnberger Gesetze waren zunehmend Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt (Studien- beziehungsweise Berufsausübungsverbote, insbesondere auch für Künstler und Schriftsteller, „Arisierung" des Vermögens, Tragen eines „ Judensterns", Wohnungsverlust, Deportation, Verhaftung); die Einlieferung in ein Konzentrations- oder Vernichtungslager war in Zehntausenden Fällen gleichbedeutend mit dem Tod.