Grundherrschaft
Grundherrschaft. Die Grundherrschaft bildete vom frühen Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert das Fundament für die politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Struktur nahezu aller europäischen Staaten und Territorien. Im Kaisertum Österreich bestand sie bis 1848. Sie verband den Besitz von Grund und Boden mit der Ausübung bestimmter Hoheitsrechte gegenüber den Bewohnern der Grundstücke.
Die Grundherrschaft im weiteren Sinn (die in der Regel auf Verleihung oder Schenkung seitens des Landesfürsten beruhte, mit dessen Zustimmung sie auch verkauft, verpfändet oder vererbt werden konnte) umfasste die Gerichts- und Verwaltungshoheit über die Bewohner eines Siedlungssprengels (Dorf, Markt oder Stadt) und den Anspruch auf bestimmte Leistungen der Bewohner, wie etwa Robot (unentgeltliche Arbeitseinsatz zu bestimmten Terminen) sowie Steuer- und Gefolgschaft im Kriegsfall. Die Gegenleistung des Grundherrn bestand in „Schutz und Schirm" der Bewohner, das heißt in der Sorge für ihr Wohl und ihre Sicherheit. Bei jedem Wechsel in der Person des Grundherrn leisteten dieser und die Gemeinde der Bewohner ein wechselseitiges Gelöbnis (Huldigung). Erwerb und Ausübung von Grundherrschaften im weiteren Sinn waren dem Landesfürsten, dem Adel und bestimmten geistlichen Institutionen (Bistümer, Klöster) vorbehalten; die Gesamtheit dieser Grundherren repräsentierte das Land (so beispielsweise Österreich unter der Enns mit seiner Hauptstadt Wien), wobei der hohe Adel und Bischöfe („Herren"), der niedere Adel („Ritter"), die Vorsteher von Klöstern („Prälaten") und die autonomen landesfürstlichen Städte als eine Art Landesparlament („Landstände") dem Landesfürsten gegenüberstanden und gemeinsam mit ihm auf den Landtagen die Landespolitik und deren Finanzierung bestimmten. Im engeren Sinn verstand man unter Grundherrschaft das Recht, von den Nutznießern verbauter oder unverbauter Grundstücke einen jährlichen Grundzins sowie bestimmte, bei Wechsel der Nutznießung anfallende Gebühren einzuheben und bei Säumigkeit in der Entrichtung des Grundzinses oder bei erbenlosem Tod des Nutznießers das Grundstück einzuziehen und neu zu vergeben. Der Grundherr war aber der Grundherrschaft im weiteren Sinn unterworfen. In Wien war die Grundherrschaft im weiteren Sinn schon 1137 in Händen des Landesfürsten, der jedoch mittels Privilegien (das erste von 1221) die Ausübung eines Großteils seiner Befugnisse an die Bürgergemeinde übertrug. Grundherren im engeren Sinn waren in Wien neben dem Landesfürsten das Schottenstift, das Bürgerspital und andere geistliche und weltliche Institutionen (in der Umgebung Wiens insbesondere Stift Klosterneuburg und Kloster Heiligenkreuz), ab 1360 auch die Gemeinde Wien, auf die gemäß den Ablösegesetzen Rudolfs IV. Grundherrschaften, die vormals bestimmten Bürgerfamilien gehört hatten, übergegangen waren. Der Sprengel, in welchem die Stadtgemeinde Wien (nachmals „Magistrat") die Grundherrschaft im weiteren Sinn ausübte, war der Burgfrieden, gegliedert in die ummauerte Stadt und die Vorstädte. Bis zur Ersten Türkenbelagerung (1529) gab es je eine Vorstadt vor dem Kärntner-, Widmer-, Schotten-, Werder- und Stubentor. Die Grundherrschaften im engeren Sinn spielten bei der Begrenzung dieser Vorstädte keine Rolle.
Nach 1529 wurde jener Teil der Vorstadtzone, der unmittelbar vor der Stadtbefestigung verlief, aus militärischen Gründen unter Bauverbot gestellt (Glacis); Grundherr im engeren Sinn war dort fortan (bis 1857) der Landesfürst. Jenseits des Glacis entstanden neue Vorstädte kleineren Umfangs, deren Begrenzung sich meist mit Grundherrschaften im engeren Sinn deckte. Durch den Linienwall (1704), dessen Trasse nur teilweise der Burgfriedensgrenze entsprach, wurden Teile von Grundherrschaften im weiteren Sinn, die damals nicht zu Wien gehörten, einbezogen (Matzleinsdorf/Margareten, Gumpendorf, Währing); auf diesen Gründen entstanden ebenfalls Vorstädte. Die Gemeinde Wien war schon ab dem 17. Jahrhundert bestrebt, die Grundherrschaft im engeren Sinn (und, falls nötig, im weiteren Sinn) in allen Vorstädten zu erwerben. Von den 34 Vorstädten, die bei Aufhebung der Grundherrschaften im Jahr 1848 bestanden, waren nur zwei (Landstraße, Laimgrube) schon vor 1529 städtischen Grund gewesen. Bis 1848 erwarb die Gemeinde Wien die Grundherrschaft in den Vorstädten Windmühle (1620), Alsergrund (1657), Leopoldstadt und Roßau (1688), Weißgerber (1693), Josefstadt (1700), Erdberg (1704), Hungelbrunn (1705), Althan (1713), Wieden (1723), Matzleinsdorf, Margareten und Nikolsdorf (1727), Strozzigrund (1746), Michelbeuern (1786), Spittelberg und Reinprechtsdorf (1795), Thury (1796), Gumpendorf (1798), Magdalenengrund (1799), Laurenzergrund (1806), Altlerchenfeld (1810), Himmelpfortgrund (1825), Jägerzeile (1841) und Hundsturm (1842). 1848 waren nur noch folgende Vorstädte nicht städtische: Schaumburgergrund (Graf Starhemberg), Mariahilf (Domkapitel), St. Ulrich, Neubau, Schottenfeld, Breitenfeld (alle Schottenstift) und Lichtental (Fürstentum Liechtenstein).
Mit kaiserlichem Patent von 7. September 1848 (dem ein Beschluss des damaligen Reichstags von 31. August 1848 vorausgegangen war) wurden die Grundherrschaften im gesamten Kaisertum Österreich abgeschafft, alle einschlägigen Rechte und Pflichten aufgehoben; Gerichts-, Verwaltungs- und Steuerhoheit gingen auf die staatliche beziehungsweise städtische Behörden über. Die Entschädigung der bisheriger Grundherren mit zwei Drittel des errechneten Kapitalwerts ihrer Einkünfte (wovon ein Drittel die bisherigen „Untertanen" und ein Drittel der Staat aufbrachte) wurde in besonderen Gesetzen festgelegt; mit 1. Juli 1850 war sie im Wesentlichen abgeschlossen.
Literatur
- Richard Perger: Die Grundherren im mittelalterlichen Wien. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien. Band 19/20. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1963/1964, S. 120 ff.
- Richard Perger: Die Grundherren im mittelalterlichen Wien. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien. Band 21/22. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1965/1966, S. 11 ff.
- Richard Perger: Die Grundherren im mittelalterlichen Wien. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien. Band 23/25. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1967/1969, S. 7 ff.
- Walter Sauer: Grund-Herrschaft in Wien 1700-1848. Zur Struktur und Funktion intermediärer Gewalten in der Großstadt. In: Kommentare zum Historischen Atlas von Wien. Band 5. 1993
- Heinrich Demelius: Zur Rechtsgeschichte der Wiener Grundherrschaften. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien. Band 15/16. Wien: Verein für Geschichte der Stadt Wien 1959/1960), S. 9 ff.
- Otto Brunner: Land und Herrschaft. 51965)
- Helmuth Feigl: Die niederösterreichischen Grundherrschaften. In: Forschungen zur Landeskunde von Niederösterreich. Band 16. 1964
- Hans Kudlich und die Bauernbefreiung in Niederösterreich (Katalog). Hg. vom Niederösterreichischen Landesmuseum. 1983