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Denkmalschutz

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Daten zum Eintrag
Datum vonDatum (oder Jahr) von 25. September 1923
Datum bisDatum (oder Jahr) bis
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Letzte Änderung am 31.10.2017 durch WIEN1.lanm08mic

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Der Denkmalschutz in Österreich geht auf das am 25. September 1923 erlassene Bundesgesetz, betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz),[1] zurück und ist damit Bundesangelegenheit. In der Novelle 1999[2] wurde das Ausfuhrverbotsgesetz mit dem Denkmalschutzgesetz vereint. Für die Erhaltung, Sicherheit und Pflege der Denkmale ist das Bundesdenkmalamt zuständig. In Einzelfällen kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien[3] mit Verordnung den Ausfuhrprozess beschleunigen.

Was ist ein Denkmal?

Der Denkmalbegriff umfasst von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände, die von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Dazu zählen in erster Linie Wohnbauten der Stadt Wien aus den 1920er und 1930er Jahren, die Zeugnis von der sozialen Wohnbauinitiative in der Zwischenkriegszeit geben, Infrastrukturleistungen wie die Hochquellwasserleitung sowie auch Schulbauten, Kindergärten, Pflegeheime, Amtsgebäude, Bäder, Feuerwachen, Rettungsstationen, Forsthäuser und andere Bauwerke wie Denkmäler, Brunnen, Plastiken und auch Toilettenanlagen[4]. Auch Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage als Denkmale gewertet werden. In der Novelle des Denkmalschutzgesetzes von 1999 wurden österreichweit 56 historische Garten- und Parkanlagen dem Denkmalschutz unterstellt, dazu gehören u.a. Schloss Schönbrunn (Park) und der Neuwaldegger Park. Daneben bestehen Klang- und technische Denkmale. Die erste Gruppe umfasst historische Musikinstrumente, deren Erhaltung auf vielfältige Weise die Dokumentation österreichischer Musikgeschichte und Klangkultur gewährleistet. Technische Denkmale dagegen sind Objekte der Industrie, des Handels, des Verkehrs und der Versorgung, wie etwa der Eisenverarbeitung oder der Textilindustrie, Eisenbahn- und Straßenbrücken, Wasserversorgungs- und Kraftwerksanlagen, Mühlen sowie Maschinen und Fahrzeuge.[5]

Archivalien

Archivalien sind Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist.[6] Archivalien, die als Denkmal gelten bzw. dem Denkmalschutz unterstellt werden, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesdenkmalamtes, sondern in den des Österreichischen Staatsarchivs und und an die Stelle des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien tritt der Bundeskanzler.

Einzelnachweise

  1. Bundesgesetzblatt Nr. 533/1923, S. 1725-1727
  2. Bundesgesetzblatt I 170/1999: Änderung des Denkmalschutzgesetzes – DMSG
  3. Im Bundesgesetzblatt I 92/2013 "die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“.
  4. Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates (Infodat Wien): 21. Sitzung des Gemeinderates vom 07.04.2017, Maria Vassilakou, Denkmalschutz in Wien
  5. Bundesdenkmalamt: Abteilung für Spezialmaterien [Stand: 30.10.2017]
  6. Bundesgesetzblatt I 170/1999: Änderung des Denkmalschutzgesetzes – DMSG