Krankenanstaltengesetz

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Daten zum Eintrag
Datum von 15. Juli 1920
Datum bis
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Letzte Änderung am 9.02.2021 durch WIEN1.lanm08wei

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Vorgeschichte

Bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges finanzierten sich die Wiener Krankenanstalten neben den Verpflegsgebühren aus Beiträgen von Staat und Ländern für die Versorgung unbemittelter in Wien heimatberechtigter Patienten und Ausländern sowie den Erträgen des aus Stiftungen gestützten Krankenhausfonds.

Das Krankenanstaltengesetz 1920

Nach dem Ersten Weltkrieg waren die Wiener Krankenanstalten durch die Entwertung der Fonds und Gebühren infolge der Hyperinflation verschuldet und unterfinanziert. Im Sommer 1919 ergriff Unterstaatssekretär Julius Tandler die Initiative zu einer Neuregelung des Krankenanstaltenwesens. Der im November 1919 vorliegende Reformentwurf sah vor, dass der Staat 3/8, das Land 3/8 und die Gemeinde 2/8 der Finanzierung aufbringen sollten. Dafür erhielten die öffentlichen Träger das Aufsichts- und das aktive Mitverwaltungsrecht. Die Verpflegsgebühren wurden auf Basis von Voranschlägen der Anstalten berechnet. Betriebsabgänge sollten aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden. Außerdem wurden für dauerhaft Pflegebedürftige vorgessehen, dass sie von Krankenanstalten in Pflegeanstalten verlegt werden. Das am 15. Juli 1920 beschlossene Gesetz (StGBl. 327/1920) war das erste derartige in Europa, welches die Versorgung mit Krankenanstalten durch öffentliche Mittel regelte. Öffentlichkeitsrecht erhielten alle Krankenanstalten die Patienten ohne Unterschied des Alters und der Krankheit aufnahmen und nicht gewinnorientiert waren. Das Gesetz legte auch die Bedingungen von Neugründungen, das Beschwerderecht von Patienten, den Zugang zu den Anstalten für Unterrichtszwecke, Einnahmen und Verpflegsgebühren und das Aufsichtsrecht über Krankenanstalteninspektoren. Das Gesetz bildete in der Folge die Grundlage für die Kooperation von Bund, Ländern und Gemeinden im Spitalswesen in Österreich.

In einem ergänzenden Gesetz von 1928 wurde dem Bundesstaat die Grundsatzgesetzgebung, den Ländern aber die Ausführungsgesetzgebung zugewiesen.

Literatur

  • Karl Sablik: Julius Tandler. Mediziner und Sozialreformer. Eine Biographie, Wien: A. Schendl 1983, S. 174-177.