Incolat

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Daten zum Begriff
Art des Begriffs Amtssprache
Andere Bezeichnung
Frühere Bezeichnung
Nachweisbar von
Nachweisbar bis
Objektbezug Latein
Quelle
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Letzte Änderung am 8.09.2020 durch WIEN1.lanm08mic


Incolat oder Landstandschaft. Zugehörigkeit zur Ritterschaft des betreffenden Landes und das damit verbundene Stimmrecht auf den Landtagen. Voraussetzung für die Aufnahme zur Ritterschaft ist der Besitz eines Landgutes sowie die Zurücklegung sämtlicher bürgerlicher Funktionen.

Literatur

  • Johanne Pradel: Die Wiener Ratsbürger im ersten Drittel des 17. Jahrhunderts. Diss. Univ. Wien. Wien 1972, Bd. 1, S. 27 f.