Magister Sanitatis

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Daten zum Begriff
Art des Begriffs Berufsbezeichnung
Andere Bezeichnung Sanitätsmagister, Stadtphysikus
Frühere Bezeichnung
Nachweisbar von
Nachweisbar bis
Objektbezug Medizinische Universität, Stadtphysikat
Quelle Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
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Letzte Änderung am 6.04.2020 durch WIEN1.lanm08mic


Der Magister Sanitatis war ein kaiserlicher Beamter, der jedoch von Bürgermeister und Rat stark beeinflusst wurde, und 1540 von der medizinischen Fakultät der Universität Wien als Sanitätsbeamter geschaffen wurde, der im Dienst der Regierung die öffentliche Gesundheit arbeiten sollte. Für seine Finanzierung kam bis zur Übernahme durch den Magistrat (1870) die Regierung auf. In den Anfangsjahren dieses Amtes scheuten sich Mediziner, diesen Posten aufgrund des aussichtslosen Kampfes gegen die Pest zu übernehmen. Deshalb bekommt Wien erst 1552 einen ersten Magister Sanitatis; gleichzeitig erschien eine heute nicht mehr ethaltene Dienstinstruktion. 1597 wurden wegen der weitgreifenden Pestepidemie zwei Magistri (oder später Stadtphysici) eingesetzt. Im selben Jahr kam es zur Gründung des Consilium Sanitatis. Bis 1622 wurde das ungeliebte und lebensgefährliche Amt nur in "tempore pestis" vergeben, zumeist an jüngere Ärzte. Um 1782 wird offensichtlich, dass der Magister Sanitatis nicht mehr nur Epidemiearzt war, sondern auch sanitätspolizeiliche Tätigkeiten der späteren Stadtphysiker erfüllte. Zur selben Zeit kam die lateinische Bezeichnung immer mehr ab.

Im Lauf der Zeit setzte sich die Bezeichnung Stadtphysikus nach jener des Sanitätsmagisters durch. Zu seinen Aufgaben gehörten die Totenbeschau (Totenbeschauprotokolle), die Rezeptüberwachung der Pestkranken und die Untersuchung von Verdachtsfällen. Daneben gab es noch einen "chirurgus sanitatis" (Infektionschirurg) und einen "inspector mortuum" (Totenbeschauer).

Siehe auch Stadtphysikat.

Literatur

  • Elfriede Sheriff: Die Ämter der Stadt Wien von 1783-1848 in verwaltungsgeschichtlicher und personeller Hinsicht. Diss. Univ. Wien. Wien 1977, S. 117-119