Schulaufsicht
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Daten zum Eintrag
geregelt durch das Bundes-Schulgesetz vom 25. Juli 1962. Für allgemeinbildende Pflichtschulen (Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge) ist der Bezirksschulrat die erste Instanz, der Landesschulrat die zweite Instanz. Für berufsbildende Pflichtschulen, berufsbildende mittlere, berufsbildende höhere und allgemeinbildende höhere Schulen ist der Landesschulrat die erste Instanz, das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die zweite Instanz. Der Bezirksschulrat ist für das Gebiet des politischen Bezirks, der Landesschulrat für das Gebiet des Bundeslands zuständig. In Wien kommt dem Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrats zu.
Literatur
- Leo Kövesi / Friedrich Jellouschek [Hg.]: Die Schulgesetze des Bundes. Wien: Österr. Bundesverl. / Wien: Verl. f. Jugend u. Volk 1963