Innung

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Innung.

1) Mittelalter: Das mittelalterliche. Wort „Einung" (erst in der Neuzeit zu Innung umgeformt) bedeutete soviel wie Bündnis, Verabredung, Absprache einer bestimmten Gruppe. Politisch gemeint war dies in den Treubriefen der führenden Wiener Bürger gegenüber Albrecht Innung von 1288, worin sie schwören, keine öffentlichen oder geheimen „uniones" (Einungen), „congregationes" (Versammlungen), „confoederationes" (Bündnisse) und „conspirationes" (Verschwörungen) abzuschließen; andere Bedeutung hatte „Einung" im Bereich der Handwerksorganisation. Nach den verheerenden Stadtbränden von 1276 setzte der damalige Landesherr König Ottokar II. die „unanimitates" (Einungen) aller Gewerbetreibenden (ausgenommen die Hausgenossen) außer Kraft und verkündete eine 5-jährige Handelsfreiheit. Im ersten Privileg Rudolfs von Habsburg vom 24. Juni 1278 wurden „uniones" (Einungen) aller Handwerker, insbesonders der Fleischhauer, Bäcker, Fischer und Hühnerhändler, verboten (Artikel 56). Im Stadtrechtsprivileg vom 24. Juli 1340 wurde die „Aynung" aller Handwerker, insbesonders der eben erwähnten Zweige, untersagt (Artikel 64), doch sollten auch die Schneider ohne jegliche „Aynung" arbeiten (Artikel 69). Rudolf IV. verfügte am 20. Juli 1361 (Artikel 3), dass alle „Zech und Aynung" unter Bürgern, Kaufleuten, Arbeitern und Handwerkern ungültig seien, vielmehr Niederlassungs- und Gewerbefreiheit bestehe und eingewanderte Handwerker für drei Jahre von der Schatzsteuer befreit seien. Eine Beschwerde des Wiener Rats über Behinderung der Stadtfreiheit durch „Zechen und Ainungen" der Handwerker und ihre Satzungen veranlasste Rudolf IV., am 28. August 1364 alle „Zechen, Ainungen und Gesellschaften" sowie alle von den Handwerkern festgelegten „Setz" (Satzungen), Ordnungen und Gebote für ungültig zu erklären; besonders strenge Bestimmungen gegen die Fleischhacker sollten die Lebensmittelversorgung Wiens sicherstellen. Künftig sollte allein der Rat für das Erlassen gewerberechtlicher Normen zuständig sein. Demnach war damals „Einung" im wirtschaftlichen Sinn gleichbedeutend mit Absprachen zur Beschränkung der Mitgliederzahl bodenständiger Gewerbe und zur Hochhaltung der Preise (Kartelle). Die in der älteren Literatur vertretene Meinung, es seien jeweils die Einungen (Innungen) im Sinne von Bruderschaften der einzelnen Handwerkszweige untersagt worden, trifft nicht zu; vielmehr bestanden diese Bruderschaften das ganze Mittelalter hindurch. In der Neuzeit erhielt das Wort Einung, nunmehr zu Innung umgeformt, eine neue Bedeutung (Organisation bestimmter Handwerkszweige).

2) Neuzeit: Um 1800 begann sich die Bezeichnung Innung allgemein als Synonym für Zunft, Zeche, Bruderschaft im Sinn des Zusammenschlusses gewerblicher Produzenten meist derselben Branche oder aus verwandten Branchengruppen einer oder mehrerer Gemeinden unter für sie geltenden behördliche Regelungen einzubürgern (entsprechend auch Begriffe wie Innungsvorsteher, Innungsversammlung). In der Gewerbeordnung 1859 wurde das Fachkorporationswesen mit der Schaffung von Genossenschaften auf eine neue Basis gestellt, die dafür ortsübliche Termini, wie Innung, Zunft, Gremium, konnten jedoch beibehalten werden. Das Ständestaatliche Regime löste 1935 die Genossenschaften auf und erklärte wieder die traditionellen Bezeichnungen als allein gültig. Die noch heute in Kraft befindlichen Neuregelung von 1952 bildete schließlich Fachgruppen, die im Gewerbe Innungen und im Handel Gremien heißen. Gewerbe

Literatur

  • Heinz Zatschek: Handwerk und Gewerbe in Wien. 1949, S. 12 f., S. 15 f., S. 18 f., S. 22, S. 96, S. 123, S. 174
  • Peter Csendes [Hg]: Die Rechtsquellen der Stadt Wien. In: Österreichische Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse: Fontes rerum Austriacarum, 3. Abteilung: Fontes iuris. Wien: Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften 1986, S. 73, S. 93, S. 121 f., S. 136
  • Tomaschek l, Nummer 68, S. 158 f.
  • Helmut Kretschmer: Innungen. In: Veröffentlichungen des Wiener Stadt- und Landesarchivs, Reihe A, Serie 2, Heft 2, 1987
  • Felix Czeike: Das Feuerlöschwesen in Wien. In: Wiener Schriften. Hg. vom Amt für Kultur, Schulverwaltung der Stadt Wien. Wien [u.a.]: Jugend & Volk 18 (1962), S. 19
  • Barth-Barthenheim: Allgemeine Österreichische Gewerbs- und Handelsgesetzeskunde. 1819(1)
  • Österreichischen Staatswörterbuch, Artikel Gewerbliche Genossenschaften. 1906
  • Friedrich Branberger: Das Österreichische Gewerberecht. ²1955 Gewerbe